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Gerichtspraxis

Junge, interessierte Menschen bekommen einen umfassenden Einblick in die richterliche und allenfalls auch staatsanwaltliche Tätigkeit

Zahlreiche Rechtsberufe in Österreich setzen neben dem Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums auch eine absolvierte Gerichtspraxis voraus. Diese wird umgangssprachlich oft als „Gerichtsjahr“ bezeichnet. Tatsächlich dauert die Gerichtspraxis derzeit aber sieben Monate.

Wer in Österreich Richter:in, Staatsanwältin:Staatsanwalt, Rechtsanwältin:Rechtsanwalt oder Notar:in werden möchte, muss zuerst die Gerichtspraxis absolvieren. Absolventinnen:Absolventen rechtswissenschaftlicher Studien haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch drauf, zur Gerichtspraxis zugelassen zu werden.

Gerichtspraxis: Voraussetzungen

Die Zulassung zur Gerichtspraxis setzt einen rechtswissenschaftlichen Studienabschluss voraus.

An den meisten Universitäten in Österreich wird ein Diplomstudium und darauf aufbauend auch ein Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften angeboten. Das gilt beispielsweise für die Universitäten Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wien. Das Diplomstudium wird mit dem akademischen Grad „Magistra bzw. Magister der Rechtswissenschaften“ abgeschlossen, das Doktoratsstudium mit dem Grad „Doktor:in der Rechtswissenschaften“. Bereits der Abschluss des Diplomstudiums ermöglicht den Zugang zur Gerichtspraxis.

Andere Universitäten hingegen bieten ein juristisches Bachelorstudium, ein Masterstudium und (zum Teil auch) ein Doktoratsstudium an. Das ist beispielsweise an der Wirtschaftsuniversität Wien der Fall. Das Bachelorstudium wird mit dem akademischen Grad „LL.B.“, das Masterstudium mit dem Grad „LL.M.“ abgeschlossen. In diesem Fall ist der Abschluss des Masterstudiums (LL.M.) für den Zugang zur Gerichtspraxis erforderlich.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtspraxis. Auch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Gerichtspraxis zugelassen werden. Sie müssen allerdings der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung folgen können.

Gerichtspraxis: Aufgaben

Die Gerichtspraxis kann an jedem Monatsersten angetreten und durch schriftliche Erklärung jederzeit unterbrochen werden. 

Als Rechtspraktikant:in bekommen Sie in verschiedenen Stationen einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche und allenfalls auch staatsanwaltliche Tätigkeit und können dabei ihre theoretischen Rechtskenntnisse in der Praxis anwenden. Zu diesem Zweck wird eine Zuteilung zu verschiedenen Gerichten vorgenommen. Während der Gerichtspraxis arbeiten Sie Entscheidungsentwürfe aus, nehmen an Verhandlungen teil und werden auch zum Schriftführen in Strafsachen eingesetzt.

Gerichtspraxis: Anmeldung

Rechtspraktikantinnen:Rechtspraktikanten stehen in einem Ausbildungsverhältnis zum Staat und erhalten für ihre Tätigkeit einen sogenannten Ausbildungsbeitrag.

Den Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis richten Sie an die:den Präsidentin:Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts. Alle Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Informationsangebot des jeweiligen Oberlandesgerichts:


Richterlicher Vorbereitungsdienst

Wenn Sie sich für eine spätere Tätigkeit als Richter:in oder als Staatsanwältin:Staatsanwalt interessieren, sollten Sie schon mit diesem Antrag erklären, eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anzustreben. Sie nehmen dann an einem entsprechenden Auswahlverfahren teil, in diesem Fall wird die Gerichtspraxis verlängert. Ab dem achten Monat der Gerichtspraxis erhöht sich der Ausbildungsbeitrag auf dzt. EUR 3.400,10 (§ 17 Abs 1 RPG; Stand: Februar 2024).

Wenn Sie das Auswahlverfahren erfolgreich absolvieren, werden Sie zum:zur Richteramtsanwärter:in ernannt. Nach einer insgesamt vierjährigen Rechtspraxis – davon zumindest ein Jahr im richterlichen Vorbereitungsdienst – und der erfolgreichen Absolvierung der Richteramtsprüfung, erfüllen Sie die wesentlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zur Richterin oder zum Richter oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt (§§ 26, 174 Abs 1 RStDG). Einen Überblick zu den einzelnen Schritten bis zur Ernennung finden Sie unter Laufbahn zur Richterin oder zum Richter bzw. zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt. Und hier finden Sie Informationen zum richterlichen Vorbereitungsdienst.


Link

Rechtspraktikantengesetz (RPG)