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Elektronisch überwachter Hausarrest

Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar, er wurde im Herbst 2010 eingeführt. Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe 24 Monate, bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen 12 Monate, nicht übersteigt. Der elektronisch überwachte Hausarrest, umgangssprachlich oft auch "Fußfessel" genannt, muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“). Die Entscheidung über die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrestes trifft die jeweilige Leitung der Justizanstalt als Vollzugsbehörde. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, deren Vorliegen genau geprüft wird.


Zu den zu erfüllenden Voraussetzungen zählen insbesondere:

  • Die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt 24 bzw. 12 Monate nicht oder
  • wird voraussichtlich 24 bzw. 12 Monate nicht übersteigen, weil z.B. mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden kann.
  • Geeignete Unterkunft im Inland
  • Geeignete Beschäftigung
  • Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
  • Kranken- und Unfallversicherungsschutz
  • Schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Prognose, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der aufzuerlegenden Bedingungen diese Vollzugsform nicht missbraucht wird.

Die notwendigen Erhebungen zur Klärung der Voraussetzungen beziehungsweise zur Erstellung des Aufsichtsprofils (siehe dazu unten bei der praktischen Abwicklung) erfolgen mit Unterstützung des Vereins NEUSTART durch Sozialarbeiter:innen. Dieser Verein ist Vertragspartner des Bundesministeriums für Justiz und auch für die Durchführung der Haftentlassenenhilfe, Bewährungshilfe und des Tatausgleichs zuständig. Die Mitarbeiter:innen des Vereins NEUSTART sind auch für die sozialarbeiterische Begleitung und bei Bedarf für die Betreuung der inhaftierten Personen des elektronisch überwachten Hausarrestes zuständig.


Vielfältige Kontrolle während des elektronisch überwachten Hausarrestes

Während des elektronisch überwachten Hausarrestes erfolgen vielfältige und unterstützende Kontrollen der Einhaltung der Voraussetzungen, sodass es nur in wenigen Fällen zu einer vorzeitigen Beendigung des elektronisch überwachten Hausarrestes kommt. Auslösend hierfür können nicht nur Fehlverhalten der inhaftierten Personen sein, sondern auch z.B. Verzicht auf die Fortsetzung des elektronisch überwachten Hausarrestes, Arbeitsplatzverlust, Kündigung von Mietverträgen usw.


Sowohl während der Untersuchungshaft, als auch während der Strafhaft möglich

Der elektronisch überwachte Hausarrest kann sowohl im Rahmen der Strafhaft als auch – unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen – im Rahmen der Untersuchungshaft vollzogen werden. Über die Anordnung im Fall der Untersuchungshaft entscheidet das zuständige Gericht.

Der Vollzug von Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bedeutet, dass die überwachte Person sich in ihrer Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen ihrer Lebensführung außerhalb der Justizanstalt zu unterwerfen hat. Die Unterkunft darf nur zu bestimmten Zwecken und vorgegebenen Zeiten verlassen werden.

Soweit es sich die inhaftierte Person leisten kann, ist für den elektronisch überwachten Hausarrest ein Kostenbeitrag von höchstens 22 Euro/Tag zu leisten (größter Kostenfaktor ist die intensive Betreuung in dieser Vollzugsform). Die genaue Höhe richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der inhaftierten Person. Wird der elektronisch überwachte Hausarrest im Rahmen der Untersuchungshaft vollzogen, sind dafür keine Kosten zu entrichten.


Praktische Abwicklung des elektronisch überwachten Hausarrestes nach der Genehmigung

In der Unterkunft der inhaftierten Person wird eine elektronische Überwachungsstation installiert, die kontrolliert, ob die festgelegten Hausarrestzeiten eingehalten werden. Je nach Anordnung kann zusätzlich eine ferngesteuerte Atemluftkontrolle durchgeführt werden. Die inhaftierte Person wird hierfür über die Station zur Abgabe einer Atemprobe aufgefordert, sodass eine Alkoholkontrolle einfach und ohne persönlichen Kontakt erfolgen kann.

Die inhaftierte Person trägt eine GPS-Fußfessel am Fußgelenk, die mit der Überwachungsstation elektronisch verbunden ist. Verlässt sie die Unterkunft, wird automatisch eine Meldung oder ein Alarm an die Überwachungszentrale gesendet. Gleichzeitig werden die Standortdaten in Echtzeit übermittelt, solange die Person sich außerhalb der Unterkunft befindet.

In einem individuellen Aufsichtsprofil werden die erlaubten Abwesenheitszeiten und Aufenthaltsorte genau festgelegt. Es gibt vor, wann und zu welchem Zweck die inhaftierte Person ihre Unterkunft verlassen darf – etwa für die Arbeit, Arzttermine oder Einkäufe.


Formulare: