Unabhängige Rechtsprechung
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Rechtsprechung in Zivil- und Strafsachen - die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit - ist in Österreich ausschließlich Sache unabhängiger Richter:innen. Bestimmte Geschäfte werden von Rechtspfleger:innen geführt; das sind besonders ausgebildete Gerichtsbeamtinnen:Gerichtsbeamte.
Die Unabhängigkeit der Richter:innen ist verfassungsgesetzlich abgesichert. Sie besteht in der Weisungsungebundenheit und darin, dass diese nur auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses abgesetzt oder versetzt werden können. Die:Der Richter:in ist ausschließlich an die Rechtsordnung gebunden. Keine Stelle inner- und außerhalb der Justiz kann einer:einem Richter:in eine Weisung zu einer bestimmten Sachentscheidung geben, also auch nicht das Bundesministerium für Justiz. Die Richter:innen werden von der:dem Bundespräsidentin:Bundespräsidenten nach einem fairen und objektiven Auswahlverfahren ernannt; das Recht zur Ernennung von Richter:innen der Bezirks- und Landesgerichte hat der:die Bundespräsident:in der:dem Bundesminister:in für Justiz übertragen.
Das Bundesministerium für Justiz ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Tätigkeit der Gerichte und aller anderen Justizbehörden. Dazu gehört insbesondere die Gewährleistung der personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Betrieb der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Justizanstalten und der Bewährungshilfe.
Mit der kostenlos zur Verfügung gestellten Judikaturdokumentation der Justiz (Link nachstehend) haben Sie Zugang zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, der Landesgerichte und einiger ausländischer Gerichte in Form von Entscheidungstexten und - aus diesen Entscheidungstexten gebildeten - Rechtssätzen. Eine Online-Hilfe (Handbuch) steht zur Verfügung. Sie benötigen für die Abfrage nur einen Internetzugang und einen Browser. Diese Datenbank ist Teil des Rechtsinformationssystems der Republik Österreich (RIS). Auch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind im RIS vollständig abrufbar.
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