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Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) unterstützt nach Maßgabe des sechsten Abschnitts des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

Im Wesentlichen hat die JGH folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Jugenderhebungen
  • Leistung von Haftentscheidungshilfe

Jugenderhebungen:

Im Auftrag der Gerichte und der Staatsanwaltschaft werden alle Umstände erhoben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse maßgebend sind.

Von Sozialarbeiter*innen werden mit der Person, und, sofern diese jugendlich ist, auch mit den Eltern beziehungsweise mit den Erziehungsberechtigten, die Lebens- und Familienverhältnisse, die persönliche Entwicklung und alle anderen Umstände erhoben, die zur Beurteilung relevant sind. Insbesondere wird auf die Anlagen, Fähigkeiten, Bedürfnisse, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten eingegangen sowie auf das gesamte Lebensumfeld. Im Bedarfsfall werden Psycholog*innen den Erhebungen beigezogen.

Zur Vervollständigung des Gesamtbildes wird Kontakt zu Betreuungseinrichtungen aufgenommen, mit denen die Person in Verbindung steht.

Dem Gericht beziehungsweise der Staatsanwaltschaft wird unter Einbeziehung aller Erhebungsergebnisse ein möglichst genaues und zuverlässiges Bild über die Persönlichkeit und aller relevanten Umstände der Beschuldigten übermittelt. Ebenso hat aus den Jugenderhebungen hervorzugehen, welche Maßnahmen erforderlich und notwendig sind, um Gefahren abzuwenden oder bestehende Problemlagen zu beseitigen.

Die Vorschläge über notwendige Maßnahmen können auch Einfluss auf das weitere Verfahren haben.

Haftentscheidungshilfe:

Für das Gericht und die Staatsanwaltschaft werden alle Umstände ermittelt, die für die Entscheidung über die mögliche Freilassung von Beschuldigten maßgeblich sind.

Die Sozialarbeiter*innen und die Psycholog*innen tragen zur - nach Möglichkeit - Verkürzung der Untersuchungshaft bei, unter anderem durch Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsbildes, Abklärung des sozialen Empfangsraumes, Einzelfallbesprechungen, Vernetzungen mit Betreuungseinrichtungen sowie bei Bedarf Erstattung von alternativer Unterbringungsmöglichkeiten zur Untersuchungshaft. Eventuelle Haftausschließungsgründe wie verzögerte Reife werden aufgezeigt und allenfalls weitere medizinische und/oder psychiatrische Abklärungen angeregt. Die Ergebnisse werden vorweg in Berichtsform dem Gericht übermittelt und bei der Haftverhandlung erörtert.