Sicherheit in Justizanstalten
In den Justizanstalten werden regelmäßig Haftraumkontrollen bzw. Kontrollen anderer Bereiche (z.B. Anstaltsbetriebe) durchgeführt.
Zusätzlich werden auch bei besonderen Vorkommnissen oder Überprüfungsbedarf sogenannte Schwerpunktaktionen unternommen: Dazu werden Justizwachbeamt:innen aus mehreren Justizanstalten zusammengeführt, um alle Bereiche in einer Justizanstalt zu durchsuchen.
Oft kommen dabei auch Suchtmittelspürhunde zum Einsatz, die bei der Durchsuchung von Hafträumen und Betrieben und bei der Suche nach verbotenen Gegenständen unterstützend zur Seite stehen.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind vor allem bei jenen Inhaftierten zu verhängen, bei denen eine Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht.
Dazu zählen beispielsweise die häufigere Durchsuchung des:der Strafgefangenen, seiner:ihrer Sachen und ihres:seines Haftraumes, die Unterbringung in einen Einzelhaftraum, die Entziehung von Einrichtungs- oder Gebrauchsgegenständen, die Unterbringung in einer „besonders gesicherten Zelle“ oder sogar das Anlegen von Fesseln. Personen, die in einer „besonders gesicherten Zelle“ angehalten werden, sind regelmäßig auch von einem Arzt: einer Ärztin aufzusuchen.
Flüchtende Strafgefangene sind unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Justizwachebeamt:innen dürfen dabei auch Grundstücke und Räume betreten bzw. Räume und KFZ durchsuchen, um geflohene Strafgefangene zu finden.
Für den Fall, dass Flüchtende nicht unverzüglich gefasst werden können, muss die Anstaltsleitung im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde (Polizei) eine Fahndung erwirken und die Ausschreibung zur Festnahme beantragen.
Die Flucht von Strafgefangenen stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. Ordnungswidrigkeiten werden im Vollzug bestraft. Je nach Ausmaß reicht eine Belehrung (Verweis); es können aber auch Beschränkungen oder Entziehungen gewisser Rechte erforderlich sein. Die strengsten Strafen dabei sind die Geldbuße oder der Hausarrest.
Extremismusprävention und Deradikalisierung betrifft vor allem Personen, die
- Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus, z.B. Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Terrorgruppe bzw. Terrororganisation,
- Straftaten im Bereich der nationalsozialistischen Wiederbetätigung (Verbotsgesetz) begangen haben.
Zur Extremismusprävention und Deradikalisierung sind in jeder Justizanstalt individuelle und intern abgestimmte Vorschriften etabliert. In jeder Justizanstalt sind zwei geeignete Justizwachebedienstete als Expert:innen ausgebildet und für den Bereich der (De‑)Radikalisierung besonders sensibilisiert.
In der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen wurde die Koordinationsstelle Extremismusprävention und Deradikalisierung eingerichtet, die u.a. die Rahmenvorgaben für die Justizanstalten erstellt, für die entsprechende Ausbildung der Strafvollzugsbediensteten sorgt und den behördenübergreifenden Informationsaustausch gewährleistet.