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Elektronisch überwachter Hausarrest (eüH)

Was bedeutet elektronisch überwachter Hausarrest?

Der Vollzug der Strafhaft kann anstatt in einer Justizanstalt auch in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes („Fußfessel“) erfolgen.

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine besonders Vollzugsform bei Haftstrafen bzw. verbleibender Haftstrafe von bis zu 24 Monaten, bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen bis zu 12 Monaten. Das Ziel besteht darin, nicht gefährliche Verurteilte bzw. in eher seltenen Fällen Untersuchungshäftlinge nicht aus ihrem sozialen Umfeld herauszureißen bzw. einen fließenden Übergang von der Haft in die Freiheit zu ermöglichen. Über einen Antrag auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes entscheidet die Anstaltsleitung.

Unter welchen Voraussetzungen ist der elektronisch überwachte Hausarrest möglich?

Damit die Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen werden kann, muss die in Frage kommende Person zunächst einmal ausreichend sozial integriert sein. Darunter versteht man, dass die Person über eine geeignete Wohnmöglichkeit im Inland verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein ausreichendes Einkommen bezieht und kranken- und unfallversichert ist.

Darüber hinaus darf die verbleibende Haftstrafe 24 Monate, bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen 12 Monate, nicht übersteigen. Außerdem muss anzunehmen sein, dass verurteilte Personen diese Vollzugsform nicht missbrauchen werden und es sich auch allgemein um keine gefährlichen Personen handelt.