Der Alltag in Haft
Arbeitsfähige Strafgefangene, mit der Ausnahme von Untersuchungshäftlingen, sind verpflichtet zu arbeiten. Bei der Zuweisung einerArbeit ist auf den Gesundheitszustand, das Alter, die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Dauer der Strafe und das Verhalten der Insass:innen im Vollzug Rücksicht zu nehmen. Wie in der freien Gesellschaft besteht jedoch kein Recht auf Arbeit. In den Justizanstalten sind Unternehmerbetriebe, die für Unternehmen der freien Wirtschaft Arbeiten übernehmen, oder auch eigene Betriebe eingerichtet, wie etwa
- Kfz-Werkstätten
- Buchbindereien
- Schlossereien
- Schustereien
- Tischlereien
- Druckereien
- Wäschereien
- Kunstbetriebe
Die Insass:innen unterstützen auch bei der Instandhaltung der Justizanstalten .
Daneben
besteht im sogenannten „gelockerten Vollzug“ und im Rahmen der
Entlassungsvorbereitung die Möglichkeit für Insass:innen, außerhalb der
Justizanstalten z.B. in der Privatwirtschaft zu arbeiten (Freigang).
Der „Jailshop“ ist eine Online-Verkaufsplattform, die handgefertigte Produkte aus den Werkstätten und Betrieben der österreichischen Justizanstalten anbietet. Die unter www.jailshop.at angebotenen Produkte, darunter Wetterhähne, Uhren, Schlüsselanhänger oder Palettenmöbel, werden in sieben Justizanstalten – Garsten, Sonnberg, Wien-Simmering, Salzburg, Klagenfurt, Graz-Karlau und Suben – gefertigt.
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Für die erbrachte Arbeitsleistung werden die Inhaftierten entlohnt.
Ein Teil davon (75%) fließt an die Justizanstalten zurück, da Strafgefangene einen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten erbringen müssen. Ein weiterer Teil wird als sogenannte Rücklage angespart, sodass die:der Inhaftierte bei der Entlassung über Geld verfügt. Der restliche Betrag steht dem Gefangenen für Anschaffungen während dem Vollzug zur Verfügung (z.B. Zigaretten, Schokolade).
Inhaftierte Personen sind nicht kranken-, unfall- oder pensionsversichert. Aus der Anhaltung in Strafhaft ergibt sich die Pflicht des Bundes, für die Gesundheit der Insass:innen Sorge zu tragen. Dafür sind eigene Krankenabteilungen in den Justizanstalten eingerichtet und eigenes Pflegepersonal angestellt. Sofern Bedarf besteht, können Insass:innen auch zu Untersuchungen oder Behandlungen zu Fachärzt:innen ausgeführt oder vorübergehend in Krankenhäusern versorgt werden.
Insass:innen, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und idealerweise dem eigenen Wunsch entsprechenden Beruf auszubilden.
Neben der Berufsausbildung werden den Insass:innen bei Bedarf Unterricht sowie berufliche Fortbildungskurse angeboten (z.B. Staplerkurs, Pflichtschulabschluss, Lehrausbildung etc.). Die Insass:innen dürfen auch an Fernlehrgängen teilnehmen.
Fremdsprachigen Insass:innen muss jedenfalls das Erlernen der Grundbegriffe der deutschen Sprache ermöglicht werden.
Das Strafvollzugsgesetz sieht vor, dass die Insass:innen zu einer sinnvollen Verwendung ihrer Freizeit anzuhalten und anzuleiten sind, da das Lernen eines sinnhaften Umgangs mit Freizeit ein wesentliches Element der Resozialisierung und Rückfallvermeidung darstellt.
Dafür sind in den Justizanstalten beispielsweise Gefangenenbüchereien eingerichtet.Ebenso werden u.a. Räume zur sportlichen Betätigung oder Fernseh- oder Hörfunkgeräte zur Verfügung gestellt.
Die Insass:innen haben auch das Recht, sich mindestens eine Stunde täglich im Freien aufzuhalten. Dafür stehen ihnen Innenhöfe oder anderes eigens dafür vorgesehenes Anstaltsareal zur Verfügung.
Bei gutem Benehmen werden den Insass:innen sogenannte Vergünstigungen gewährt, welche im Gesetz festgelegt sind. Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen ist neben dem guten Benehmen im Alltag auch, dass kein Verdacht auf Missbrauch der Vergünstigungen besteht.
Neben der Benutzung technischer Geräte stellen z.B. auch die Benutzung eigener Sportgeräte oder Musikinstrumente Vergünstigungen dar.
Besuche dürfen jede Woche für mindestens eine halbe Stunde innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten empfangen werden. Als Besuchszeiten müssen (für berufstätige Besucher:innen) zumindest einmal auch Zeiten am Abend oder am Wochenende eingerichtet sein. Besucher:innen müssen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben oder in Begleitung eines Erwachsenen sein. Gleichzeitig dürfen nur drei Besucher:innen pro Insasse:in zugelassen werden.
Beim Glasscheibenbesuch sitzen sich der:die Strafgefangene und der:die Besucher:in getrennt durch eine Glasscheibe gegenüber und führen das Gespräch über ein Telefon. Bei Tischbesuchen sitzen der:die Inhaftierte und der:die Besucher:in gemeinsam an einem Tisch. Ein Berühren ist aber auch dabei nicht erlaubt. Diese Besuchskontakte werden überwacht.
Daneben besteht die Möglichkeit eines Langzeitbesuches zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen. Dafür sind in den Justizanstalten eigene wohnungsähnliche Räume eingerichtet, die Gespräche abseits des allgemeinen Gefängnissettings, insbesondere zwischen Kindern und deren Eltern in Haft ermöglichen sollen. Die häufigste Kontaktaufnahme mit der Außenwelt erfolgt in aller Regel über Telefongespräche. Diese sind nur zu angemeldeten und bewilligten Nummern zulässig und werden überwacht.Auch Videotelefonie ist möglich. Darüber hinaus sind Insass:innen berechtigt, Briefe zu versenden und zu empfangen.