Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Arbeitswesen

Jede bzw. jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten. Dafür stehen in den Justizanstalten verschiedene Werkstätten und Betriebe in rund 50 "Sparten" zur Verfügung. Die Justizanstalten übernehmen auch Arbeit für Betriebe der freien Wirtschaft, wobei Preise und Arbeitsmöglichkeiten über die Anstalten selbst erfragt werden können.

Im Rahmen des Freigangs besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Insass*innen für Arbeiten außerhalb der Justizanstalt heranzuziehen. Bei dieser Art der Beschäftigung können Strafgefangene als so genannte Freigänger*innen am Morgen die Justizanstalt verlassen. Sie arbeiten tagsüber in Ihrer Firma und kehren nach Arbeitsende wieder in die Justizanstalt zurück. Dies beinhaltet die Möglichkeit im Berufsleben zu bleiben oder bereits während der Haft den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu schaffen. Der Vorteil für Sie als Unternehmer*in besteht darin, dass hochmotivierte Arbeitskräfte sofort zur Verfügung stehen und bei einem derartigen Beschäftigungsverhältnis der Arbeitgeberbeitrag für die Sozialversicherung bei den Lohnkosten entfällt.