Die Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe, die vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen. Dazu gehört primär die Anklageerhebung und -vertretung im Strafprozess. Staatsanwaltschaften werden daher auch als Anklagebehörden bezeichnet. Ihnen obliegt auch die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren.
Die Staatsanwaltschaften sind von den Gerichten getrennte Organe der Gerichtsbarkeit und genießen keine Unabhängigkeit. Sie sind hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und letztlich der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Justiz gebunden.
Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau geregelt; Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Außerdem muss eine Weisung im Strafakt ersichtlich gemacht werden. Die bzw. der Bundesminister*in für Justiz steht unter Ministerverantwortlichkeit und ist dem Parlament zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
In den einzelnen Staatsanwaltschaften haben die Bediensteten die Weisungen der Behördenleitung zu befolgen, sie können jedoch – wenn sie eine Weisung für rechtswidrig halten – eine schriftliche Weisungserteilung verlangen und sich sogar von der Behandlung der betreffenden Strafsache entbinden lassen. Die Staatsanwaltschaften sind also in einem System der Über- und Unterordnung organisiert; dies ist auch deshalb erforderlich, weil deren Entscheidungen im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen mit Rechtsmittel nicht anfechtbar sind.
Die Organisationsebenen der Staatsanwaltschaften entsprechen im Wesentlichen den Stufen der Gerichtsorganisation.
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