Vollzugsgerichte
Das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet als Vollzugsgericht insbesondere über
- den Beitrag der bzw. des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges,
- die Nichteinrechnung von Unterbrechungs-, Ausgangs- oder Hausarrestzeiten in die Strafzeit,
- die Aufrechterhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen,
- die Anhaltung der bzw. des Strafgefangenen gegen ihren bzw. seinen Willen in Einzelhaft, wenn diese mehr als vier Wochen dauert,
- den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges und
- über die bedingte Entlassung.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen, Anordnungen oder ein Verhalten der Anstaltsleiterin bzw. des Anstaltsleiters sowie wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die bzw. den Anstaltsleiter*in entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird. Gegen dessen Entscheidungen kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.