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Praxisbroschüre zum Heimaufenthaltsgesetz

Erweiterung des Geltungsbereichs auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger

Überblick 

Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können (in bestimmten Fällen auch in Krankenanstalten) ist in Österreich seit 2005 im Heimaufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt. Mit 1. Juli 2018 findet das Heimaufenthaltsgesetz auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger Anwendung. Damit wird einerseits das Grundrecht der Bewohner*innen dieser Einrichtungen auf persönliche Freiheit geschützt, andererseits aber auch eine rechtliche Absicherung für das Personal zur Vornahme notwendiger Maßnahmen geschaffen. Freiheitsbeschränkungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag der betroffenen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters wird dies vom Gericht überprüft. 

Damit die betroffenen Personen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, werden von den nach dem Erwachsenenschutzvereingsgesetz anerkannten Vereinen Bewohnervertreter*innen namhaft gemacht. Diese sind besonders ausgebildet, von der Anstalt unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Die Einrichtungen sind verpflichtet, sämtliche Freiheitsbeschränkungen unverzüglich der Bewohnervertretung zu melden. Die Bewohnervertreter*innen hinterfragen und überprüfen die Angemessenheit der Maßnahme, und arbeiten mit allen Beteiligten daran, die Beschränkung möglichst aufzuheben bzw. zumindest deren Dauer oder Intensität zu verkürzen. Erforderlichenfalls stellen sie einen Antrag auf Überprüfung bei Gericht und vertreten die bzw. den Bewohner*in in diesem Verfahren. 

Unterstützung und Beratung

Wenn Sie in einem Heim, einer Behinderteneinrichtung oder einer Krankenanstalt von einer Freiheitsbeschränkung betroffen sind, können Sie sich an die Bewohnervertretung wenden, die Sie beraten und nötigenfalls vertreten wird. Die Einrichtungsleitung hat dafür zu sorgen, dass Sie erfahren, wer Ihr*e Bewohnervertreter*in ist, und Ihnen eine ungestörte Besprechung zu ermöglichen. Darüber hinaus berät die Bewohnervertretung Betroffene und Angehörige in allen Fragen zum Heimaufenthaltsgesetz. Auch wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten (z.B. im ärztlichen Dienst oder im Pflegedienst) oder sonst mit diesem Thema befasst sind, steht Ihnen die Bewohnervertretung für Gespräche über Einzelfälle sowie für allgemeine Auskünfte zum Heimaufenthaltsgesetz zur Verfügung. 

Das Unterstützungs- und Beratungsangebot der Bewohnervertretung ist kostenlos. 

Kontakt 

Die Namen und Büroadressen der für die einzelnen Einrichtungen namhaft gemachten Bewohnervertreter*innen sind in der Ediktsdatei kundgemacht.

Für Fragen zur Erreichbarkeit der Bewohnervertreter*innen sowie für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte den zuständigen Verein bzw. Standort.

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