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Verantwortung des Vereins

Der Verein haftet zivilrechtlich für das Fehlverhalten seiner Organe. Darüber hinaus kann eine Haftung des Vereins aber auch für Schäden eintreten, die durch „Machthaber*innen“ des Vereins verschuldet worden sind. Darunter werden Personen verstanden, die nicht als Organe fungieren, aber im Verein dennoch auf Grund der faktischen Gegebenheiten das Sagen haben.

Beispiele:

  1. Bei einem Skirennen, das ein Verein veranstaltet hat, verletzt sich eine Rennläuferin in einer Schneewanne: Keine Haftung des Vereins und seiner Organe, wenn die Schneewanne zu den üblichen Pistenverhältnissen gehört.

  2. Auf einem von Vereinsorganen schlampig montierten Stand zur Ausschank von Getränken verletzt sich ein Gast dadurch schwer, dass ihm ein nachlässig montiertes Brett auf den Kopf fällt: Haftung des Vereins und seiner Organe für ihre Nachlässigkeit. Die Vereinsorgane könne ihre Auslagen an die Geschädigten vom Verein beanspruchen (sogenannter „Regress“), wenn sie selbst nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

  3. Auf einem Fest der Freiwilligen Feuerwehr schenkt der Barkeeper einem schon schwer betrunkenen Gast immer weiter ein und fordert ihn auf, mit einem anderen ebenfalls betrunkenen Gast nach Hause zu fahren: Haftung des Vereins und auch des Barkeepers für die Verletzung der ihnen zukommenden Schutzpflichten zugunsten der betrunkenen Gäste.

  4. Bei einer Veranstaltung eines Vereins erleiden Gäste Magenverstimmungen durch verdorbene Würsteln: Keine Haftung des Vereins und seiner Organe, wenn alle maßgeblichen Hygienevorschriften eingehalten wurden.