Berufsverbot betreffend Sexualstraftäter*INNEN
Hat ein*e Täter*in eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder die Freiheit oder eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer minderjährigen oder einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger bzw. die Betreuung wehrloser Personen oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen oder wehrlosen Personen einschließt, so ist ihm nach § 220b StGB die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten unter bestimmten Umständen vom Gericht für unbestimmte Zeit zu untersagen.
Es macht sich gerichtlich strafbar, wer
einer Tätigkeit nachgeht, obwohl ihr bzw. ihm deren Ausübung untersagt wurde.
Die Strafdrohung gilt nicht nur für die bzw. den unmittelbare*n Täter*in, also
jene Person, über die das Beschäftigungsverbot verhängt wurde, sondern auch für
Personen, die eine solche Person vorsätzlich beschäftigen.