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Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist die dritte Säule im Erwachsenenschutz. Wenn die psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann und auch keine gewählte Erwachsenenvertretung bestimmen kann oder will, so können für sie nächste Angehörige in bestimmten Bereichen tätig werden. 

Als Angehörige gelten Eltern, Großeltern, erwachsene (Enkel-)kinder, Geschwister, Nichten und Neffen, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partner*innen oder Lebensgefährt*innen im gemeinsamen Haushalt und Personen aus einer Erwachsenenvertreter-Verfügung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt. Diese Vertretungsart ist zeitlich befristet auf drei Jahre, kann aber erneut eingetragen werden. Die vertretene Person kann der gesetzlichen Erwachsenenvertretung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch muss auch im ÖZVV eingetragen werden. Der eingetragene Widerspruch beendet die Vertretungsbefugnis bzw. hindert deren Entstehung.