Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist die vierte Säule im Erwachsenenschutz. Wenn die Voraussetzungen für die gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht vorliegen oder diese Vertreter*innen nicht ausreichend für die Person tätig sind oder sein können, muss das Gericht für die psychisch kranke oder vergleichbar beeinträchtigte Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr ohne Nachteil für sich selbst besorgen kann, eine geeignete Person als gerichtliche*n Erwachsenenvertreter*in bestellen. 

Dies kann nur für bestimmte gegenwärtig zu besorgende oder Arten von Angelegenheiten, die aktuell zu besorgen sind, ausgesprochen werden. Ein*e Erwachsenenvertreter*in kann nicht pauschal für alle Angelegenheiten bestellt werden. Die Vertretung ist auf drei Jahre befristet. Sie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch erneuert werden.