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Erwachsenenvertreter-Verfügung

In einer Erwachsenenvertreter-Verfügung erklärt eine erwachsene Person schriftlich, dass für die Zukunft eine bestimmte andere Person ihr*e Vertreter*in sein darf oder dass sie diese Person nicht als Vertreter*in einsetzen will. 

Voraussetzung für die Errichtung ist zumindest geminderte Entscheidungsfähigkeit. Sie muss vor Notariat, Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Die Erwachsenenvertreter-Verfügung hat Einfluss auf die gesetzliche Erwachsenenvertretung und die gerichtliche Erwachsenenvertretung.