IMSI-Catcher
Ausdrückliche gesetzliche Regelung für die seit Jahren eingesetzte Maßnahme der Lokalisierung einer technischen Einrichtung ohne Mitwirkung eines Betreibers. Nur zur Feststellung von geografischen Standorten und IMSI-Nummern; keine Inhaltsüberwachung.
Voraussetzungen: vorsätzliche Straftat mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe, oder Flüchtiger dringend verdächtig einer solchen Straftat
Anordnung der Staatsanwaltschaft
Rechtsschutz: Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO)
Entweder entspricht die Staatsanwaltschaft oder Weiterleitung an Gericht;
gegen Entscheidung des Gerichts steht Beschwerde (§ 87 StPO) zu;
bei Berufsgeheimnisträgern Ermächtigung zur Durchführung seitens Rechtsschutzbeauftragten der Justiz erforderlich;
Zudem obliegt dem Rechtsschutzbeauftragten der Justiz die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung dieser Maßnahme;
Flankierende Schutzbestimmungen (Verwendungsverbote, Umgehungsverbot).