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Vollzugsgerichte

Das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, entscheidet als Vollzugsgericht insbesondere über

  • den Beitrag der bzw. des Verurteilten zu den Kosten des Strafvollzuges,
  • die Nichteinrechnung von Unterbrechungs-, Ausgangs- oder Hausarrestzeiten in die Strafzeit, 
  • die Aufrechterhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen, 
  • die Anhaltung der bzw. des Strafgefangenen gegen ihren bzw. seinen Willen in Einzelhaft, wenn diese mehr als vier Wochen dauert, 
  • den nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges und 
  • über die bedingte Entlassung. 

Über Beschwerden gegen Entscheidungen, Anordnungen oder ein Verhalten der Anstaltsleiterin bzw. des Anstaltsleiters sowie wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch die bzw. den Anstaltsleiter*in entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird. Gegen dessen Entscheidungen kann Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.