Welche gerichtlichen Entscheidungsformen gibt es?
An den ordentlichen Gerichten entscheiden Richter:innen durch Urteil oder Beschluss. An den Verwaltungsgerichten entscheiden die Richter:innen durch Erkenntnis oder Beschluss. Urteile bzw. Erkenntnisse ergehen in Österreich „Im Namen der Republik“.
Ein Urteil ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der das Verfahren in aller Regel abgeschlossen wird.
Im Strafverfahren wird im Gegensatz zum Zivilverfahren das Urteil immer sofort am Ende der Verhandlung gefällt und mündlich verkündet. Es dürfen dabei nur Beweise verwertet werden, die in der Hauptverhandlung aufgenommen wurden (Grundsatz der Unmittelbarkeit). Bei Schöffen:Schöffinnen- und Geschworenenverfahren oder wenn ein Rechtsmittel angemeldet wurde, muss das Urteil im Anschluss daran immer schriftlich ausgefertigt werden.
Inhaltliche Entscheidungen ergehen in Zivilprozess- und Strafsachen mit Urteil, in Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss.
Eine weitere Entscheidungsform stellen Beschlüsse dar. Beschlüsse können mündlich verkündet oder schriftlich ausgefertigt werden und treten in verschiedenen Zusammenhängen und Formen auf.
So werden Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichts vielfach per Beschluss getroffen. Der wesentliche Unterschied zum Urteil: Das Gericht trifft im Zivilprozess – anders als in Außerstreitsachen - mit einem Beschluss keine Entscheidung über den Streitgegenstand (= Berechtigung der Klage), sondern es werden hauptsächlich Verfahrensfragen mit Beschluss geregelt.
Im Verwaltungsgerichtsverfahren wird beispielsweise mittels Beschluss eine unzulässige Beschwerde zurückgewiesen oder das Verfahren aus formalen Gründen (z.B. wegen Zurückziehung der Beschwerde) eingestellt.
Die inhaltlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte heißen Erkenntnisse. Damit wird in der Sache über die Beschwerde eines:einer Beschwerdeführer:in entschieden. Das Verwaltungsgericht kann dabei den von der Behörde erlassenen Bescheid aufheben, abändern oder die dagegen erhobene Beschwerde abweisen. Erkenntnisse können am Ende einer allfälligen mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden oder nach der Verhandlung schriftlich ergehen.