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Datenschutzinformation (Justizverwaltung, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren)

Am 25. Mai 2018 traten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und mehrere begleitende nationale Datenschutzbestimmungen, insbesondere im Datenschutzgesetz (DSG) in Kraft. Auf Grund der in diesen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen ist das Bundesministerium für Justiz (BMJ) als Verantwortlicher iSd DSGVO und damit als Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, verpflichtet, der von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Das BMJ und dessen nachgeordnete Dienststellen verarbeiten zur Erfüllung der ihnen von der Rechtordnung übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten. Das betrifft insbesondere die Sicherstellung einer die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrenden Rechtspflege, die Gewährleistung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Strafvollzugsbehörden, sowie die Besorgung aller dem BMJ aufgrund des Bundesministeriengesetzes 1986 idgF obliegenden Geschäfte.

Die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung (auch besonderer Kategorien) von personenbezogenen Daten sowie einzelne Pflichten, an deren Erhebung mitzuwirken, ergeben sich aus den Verfahrens- und Materiengesetzen. Eine generelle Anordnung, dass die Zivilgerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hierfür erforderlichen personenbezogenen verarbeiten dürfen, trifft überdies § 83 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). Für das Strafverfahren normiert § 74 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen. Im Bereich des Strafvollzugs regelt primär § 15a Strafvollzugsgesetz (StVG) die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Die Daten werden nach Maßgabe der im Ressort anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere infolge der verfahrensrechtlich vorgegebenen Abläufe, zwischen den Dienststellen ausgetauscht, an extern beauftragte Auftragsverarbeiter (z.B. Bundesrechenzentrum GmbH), Verfahrensbeteiligte , öffentliche Einrichtungen oder sonst in einem Verfahren zu involvierende Personen übermittelt. Soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (z.B. im Fall eines zulässigen Rechtshilfeersuchens), werden personenbezogene Daten auch an andere EU Mitgliedstaaten oder Drittstaaten weitergeben. Eine Übermittlung ins Ausland erfolgt nur nach Maßgabe der in Art. 44 ff DSGVO bzw. §§ 58 ff DSG genannten Voraussetzungen. Die Speicherdauer der Daten richtet sich generell nach den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Erfordernissen der jeweiligen Verfahrensbestimmungen.

Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten ausnahmsweise nur aufgrund einer Einwilligung der betroffenen Person, hat diese das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.

Jede Person hat zudem das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch betreffend die über sie verarbeiteten Daten. In Angelegenheiten, die im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Zivilgerichte und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltungssachen abgehandelt werden, kann sich der Einzelne auf diese Rechte nur dann und soweit berufen, als die Verfahrensgesetze, Verordnungen oder das GOG diese Rechte und Pflichten abbilden. Bei der Verarbeitung von Daten in Strafverfahren gehen die einschlägigen materienspezifischen Regelungen zu Datenverarbeitungen als Spezialbestimmungen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vor (z.B. Regelungen der StPO über Akteneinsicht oder Verständigungspflichten). Informations- und Auskunftspflichten bestehen in diesen Fällen daher ausschließlich in den in der StPO angeführten Fällen.

Jede Person hat das Recht, wegen des Verstoßes bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde, per Adresse Barichgasse 40-42, 1030 Wien (E-Mail: dsb@dsb.gv.at) anzubringen. Dies gilt nicht, wenn die Daten von einem Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit verarbeitet werden, weil der Datenschutzbehörde in diesem Bereich kein Aufsichtsrecht zukommt (Art. 55 Abs. 3 DSGVO, § 31 Abs. 1 DSG). Nach der Rechtsauffassung des BMJ unterliegen auch die Staatsanwaltschaften bei der Wahrnehmung der Strafrechtspflege nicht der Aufsicht der Datenschutzbehörde. Insoweit obliegt es der Rechtsprechung, für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Eine Datenschutzverletzung kann in diesen Fällen im Rahmen der verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, kann außerdem dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung vor den ordentlichen Gerichten begehren (vgl. §§ 85, 85a Abs. 2 GOG).

Die Kontaktdaten aller Dienststellen des BMJ sind in den jeweiligen Bereichen der Webseite (Ministerium, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Strafvollzug) detailliert angeführt.

Der für das BMJ und die nachgeordneten Dienststellen zuständige Datenschutzbeauftragte ist unter der Anschrift des BMJ (Museumstraße 7, 1070 Wien) und per E-Mail (datenschutzbeauftragter@bmj.gv.at) erreichbar.