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Verfahrens-Hilfe

Manchmal kann sich eine Person bei einem Verfahren vor Gericht
die Kosten nicht leisten.
Dann bewilligt das zuständige Gericht Verfahrens-Hilfe.
Die Personen vor Gericht werden als Parteien bezeichnet.

Wie bekommt man Verfahrens-Hilfe?

Verfahrens-Hilfe kann man beim Gericht erster Instanz beantragen.
Das ist das Gericht, das für das Verfahren zuständig ist.
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich sein.

Wenn man Verfahrens-Hilfe beantragt,
muss man seine Vermögens-Verhältnisse nachweisen.
Das bedeutet: Man muss nachweisen, über wieviel Geld man verfügt.
Dazu füllt man ein Vermögens-Bekenntnis aus.

Den Antrag für Verfahrens-Hilfe finden Sie
bei den Formularen auf der Internet-Seite JustizOnline.

Welche Kosten deckt die Verfahrens-Hilfe?

  • Gerichts-Gebühren
  • Gebühren für Zeugen und Zeuginnen
  • Gebühren für Dolmetscher und Dolmetscherinnen
  • Gebühren für Sachverständige

Braucht eine Person mit Verfahrens-Hilfe
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für das Verfahren?
Dann bekommt sie kostenlos einen Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin zur Verfügung gestellt.

Welche Kosten deckt die Verfahrens-Hilfe NICHT?

Wenn die betroffene Person das Verfahren verliert
und deshalb der gegnerischen Partei ihre Kosten ersetzen muss.
Dann deckt das die Verfahrens-Hilfe NICHT.

Verfahrens-Hilfe im Straf-Verfahren

Wenn Beschuldigte oder Angeklagte in einem Straf-Verfahren
eine Verteidigerin oder einen Verteidiger brauchen
und sich das nicht leisten können,
bekommen sie eine Verteidigung vom Gericht gestellt.
Sie müssen diesen Verteidiger oder diese Verteidigerin nicht bezahlen.

Wann brauchen Beschuldigte in einem Strafverfahren eine Verteidigung?

  • Wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
    Zum Beispiel, wenn es um Untersuchungs-Haft geht.
  • Wenn die Sachlage und die Rechtslage schwierig sind.
  • Für Rechtsmittel.

Also wenn man die Entscheidung von einem Gericht oder einer Behörde
nicht akzeptiert und die Entscheidung anfechten möchte.

Verfahrenshilfe zurückzahlen

Wenn man später wieder mehr Geld zur Verfügung hat,
muss man das Geld für die Verfahrenshilfe zurückzahlen.
Das gilt bis 3 Jahre nach Ende des Verfahrens.