Verfahrenskomplex CASAG: Einstellung betreffend Auflösung von Vorstandsverträgen
- Einstellung der Ermittlungen gegen drei Mitglieder des Aufsichtsrates der CASAG wegen des Vorwurfs der Untreue (§ 153 StGB) im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung von zwei Vorstandsverträgen
- Auflösung der Vorstandsverträge vertretbar; auch aufgrund sachlicher Beweggründe, ausschließlich parteipolitisch motivierte Auflösung nicht nachweisbar
Presseinformation, 14.11.2024
Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue gegen den ehemaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrates und zwei weitere ehemalige Aufsichtsratspräsidiumsmitglieder der Casinos Austria AG (CASAG) eingestellt.
Den Ermittlungen lag der Anfangsverdacht zugrunde, dass die vorzeitige Auflösung von zwei Vorstandsverträgen der CASAG im Jahr 2019 in unvertretbarer Weise zum Nachteil des Unternehmens erfolgt sein könnte. Durch die erheblichen Mehrkosten einer vorzeitigen Auflösung wäre die CASAG an ihrem Vermögen geschädigt worden.
Ermittlungen wegen des Verdachts der Schädigung der CASAG durch sachlich unbegründete vorzeitige Auflösung der aufrechten Vorstandsverträge
Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine anonyme Anzeige, wonach zwischen dem damaligen ÖVP-Obmann und Bundeskanzler Sebastian Kurz und dem damaligen FPÖ-Obmann und Vizekanzler Heinz-Christian Strache vereinbart worden sein soll, dass jeweils eine bestimmte von der jeweiligen Partei nominierte Person zur Vorstandsvorsitzenden bzw. zum Vorstandsmitglied der CASAG werden sollte.
Konkret bestand der Verdacht, dass drei Mitglieder des CASAG-Aufsichtsratspräsidiums daraufhin die vorzeitige Auflösung der Vorstandsverträge von zwei damals aktuellen CASAG-Vorstandsmitglieder betrieben haben sollen – dies jedoch ohne sachlichen Grund, sondern ausschließlich um damit den oben genannten parteipolitischen Wünschen zu entsprechen.
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens: Auflösung der Vorstandsverträge vertretbar, auch aufgrund sachlicher Beweggründe; ausschließlich parteipolitisch motivierte Auflösung nicht nachweisbar
Das Ermittlungsverfahren ergab unter anderem, dass die vorzeitige Auflösung der Vorstandsverträge nach eingehender anwaltlicher Beratung erfolgte, und jedenfalls auch sachlich begründet und vertretbar war. Die in der Anzeige behauptete ausschließlich parteipolitisch motivierte Auflösung der Vorstandsverträge konnte nicht nachgewiesen werden.
Die teils außerordentlich hohen Abfindungszahlungen für die zwei ausscheidenden Vorstandsmitglieder der CASAG gründeten auf Altverträgen, die für die CASAG erheblich nachteilig waren. Die Altverträge selbst entziehen sich jedoch aufgrund von Verjährung einer strafrechtlichen Überprüfung.
Das Handeln des Aufsichtsratspräsidiums war damit im Ergebnis vertretbar, sodass der Tatbestand der Untreue (nach § 153 StGB) nicht erfüllt ist. Das Ermittlungsverfahren war daher einzustellen. Die in solchen Fällen gesetzlich vorgesehene Einstellungsbegründung findet sich in der Ediktsdatei unter https://edikte.justiz.gv.at/ (Punkt: Einstellung des Ermittlungsverfahrens).
Umfangreiche Ermittlungen nötig: Datenauswertung nach Abschluss von Widerspruchs- und gerichtlichen Sichtungsverfahren, ebenso entsprechende Beschuldigtenvernehmungen
Um die Ermittlungen in diesem Verfahren abschließen zu können, war es nötig mögliche Verbindungen zwischen den einzelnen umfangreichen Sachverhalten im CASAG-Verfahrenskomplex zu ermitteln:
- So wurden die Beschuldigten - teils mehrmals - vernommen und rund 70 Zeugen befragt. Ebenso wurden umfangreiche Datenauswertungen vorgenommen.
- Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft durfte mit der Auswertung dieser Daten aufgrund der Erhebung von Widersprüchen durch die Beschuldigten und der deshalb nötigen gerichtlichen Sichtungsverfahren (gemäß § 112 StPO) rund zweieinhalb bis drei Jahre nach Sicherstellung beginnen. Die letzten Daten aus den Hausdurchsuchungen vom März 2020 wurden Ende 2022 vom Gericht für die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft zur Auswertung freigegeben.
- Zahlreiche Beschuldigte verweigerten die Aussage im Ermittlungsverfahren bzw. erklärten, dass sie erst nach Abschluss aller anderen Ermittlungsschritte aussagen würden. Die letzten Vernehmungen von Beschuldigten waren damit teils ab Jahresmitte 2023 möglich, und die Beweisaufnahme danach abschließbar.
- Nach diesem Abschluss der Beweisaufnahme wurden entsprechende Vorhabensberichte an die Oberstaatsanwaltschaft übermittelt.
Alle Beweisaufnahmen wurden unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Aufklärung des Anfangsverdachtes durchgeführt. Die Einstellung der Ermittlungen erfolgte nach Genehmigung des entsprechenden Vorhabens durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und das Bundesministerium für Justiz in Übereinstimmung mit dem Weisungsrat.
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