Elektronisch überwachter Hausarrest
Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar, er wurde im Herbst 2010 eingeführt. Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe 24 Monate, bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten sowie terroristischen Strafsachen 12 Monate, nicht übersteigt. Der elektronisch überwachte Hausarrest, umgangssprachlich oft auch "Fußfessel" genannt, muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“).
Für die Vollziehung des elektronisch überwachten Hausarrestes sind grundsätzlich die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser zuständig. Der Justizanstalt Wien-Simmering als Strafvollzugsanstalt kommt dabei nach der Sprengelverordnung aufgrund der Zuständigkeit für Wien eine Sonderstellung zu. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in den §§ 156b ff Strafvollzugsgesetz.
Weitere Infos bezüglich der Kriterien und diverse Formulare finden Sie auf der Homepage der
österreichischen Justiz unter dem Punkt Strafvollzug -> Elektronisch überwachter Hausarrest