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PAKETE

Strafgefangene dürfen Wäschepakete mit einem Gesamtgewicht von 3 kg und einer maximalen Paketaußengröße von 550 x 360 x 330 mm über den Postweg erhalten. 

Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (§ 25 StVG) festgelegt. Der Anstaltsleiter kann Strafgefangene vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen.

Nicht erlaubt sind: Sendungen von Elektrogeräten jeglicher Art (samt Zubehör wie Batterien, CDs, Kassetten), technische Geräten oder Anlagen (wie z.B. Sportgeräte, Computer, Musikinstrumente), Uhren, Bastelmaterialien, Werkzeuge, Zeitungen und Zeitschriften, Schreibmaterial, Körperpflegemittel sowie auch Medikamente.

Postpakete, die unerlaubte Gegenstände wie Lebensmittel, Tabletten etc. enthalten, werden unverzüglich an den Absender retourniert, da nach § 91 Abs 2 StVG die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln in Paketen nicht zulässig ist.