Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der WKStA erstreckt sich zunächst auf das Gebiet der schweren Amts- und Korruptionsdelikte (mit Ausnahme des Amtsmissbrauchs), auf Wirtschaftsstrafsachen mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen und sogenannte "Bilanzfälschungsdelikte" bei größeren Unternehmen.
Seit 1. September 2012 fallen u.a. auch Finanzstrafdelikte mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen in die Zuständigkeit der WKStA.
Die Zuständigkeiten der WKStA im Detail
- Veruntreuung, schwerer oder
gewerbsmäßig schwerer Betrug, betrügerischer
Datenverarbeitungsmissbrauch, Untreue, Förderungsmissbrauch und
betrügerische Krida (soweit der durch die Tat herbeigeführte
Schaden 5 Millionen Euro übersteigt oder eine derartige Tatbegehung
versucht wurde)
- Betrügerisches Anmelden zu
Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
(soweit die vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5 Millionen
Euro übersteigen oder eine derartige Tatbegehung versucht wurde)
- Organisierte Schwarzarbeit
- Grob fahrlässige
Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Befriedigungsausfall
mehr als 5 Millionen Euro bzw. Schädigung der wirtschaftlichen
Existenz vieler Menschen)
- Ketten- und Pyramidenspiele
(bei schwerer Schädigung einer größeren Zahl an Menschen)
- Geschenkannahme durch
Machthaber, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Vergabeverfahren und wenn die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro
übersteigenden Vorteil begangen wurde Bestechlichkeit,
Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung,
Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, Verbotene
Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder
Beauftragten (sowie, wenn eine derartige Tatbegehung versucht wurde)
- Unvertretbare Darstellung
wesentlicher Informationen über Verbände und unvertretbare
Berichte von Prüfern bestimmter Verbände
(„Bilanzfälschungsdelikte“), Vergehen nach dem
Immobilien-Investmentfondsgesetz, Investmentfondsgesetz,
Kapitalmarktgesetz (soweit die betroffene Gesellschaft über ein
Stammkapital von zumindest 5 Millionen Euro oder über mehr als 2
000 Beschäftigte verfügt)
- Verfahren nach dem Börsegesetz
("Insiderhandel")
- Verfahren nach dem
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) 2010 und
Gaswirtschaftsgesetz (GWG) 2011
- Finanzvergehen, soweit der
strafbestimmende Wertbetrag 5 Millionen Euro übersteigt
- Geldwäscherei bezüglich
obiger Straftaten
- Kriminelle Vereinigung oder
kriminelle Organisation bezüglich obiger Straftaten
- Rechtshilfe im Zusammenhang mit
obigen Straftaten
Weiters besteht für die WKStA die Möglichkeit des „An-sich-Ziehens (Opt-In)“ von Verfahren. Dazu muss bei Korruptionsdelikten sowie Amtsmissbrauch ein besonderes öffentliches Interesse an der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen bestehen. Bei Wirtschaftsdelikten müssen zur wirksamen und zügigen Führung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren notwendig erscheinen, damit die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und an sich ziehen kann.
Zuständige Gerichte
Für Strafsachen, in denen die WKStA ermittelt, ist im Ermittlungsverfahren (Haft- und Rechtsschutzrichter) das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Deshalb wurden gleichzeitig mit der Einrichtung der WKStA auch beim Landesgericht für Strafsachen Wien entsprechende Gerichtsabteilungen errichtet. Diese wurden mit Richter/innen besetzt, die sowohl über einschlägige Erfahrung als auch über die für derartige Verfahren notwendige spezielle Expertise verfügen, um derartige Verfahren konzentriert und effizient zu führen.
Für das Hauptverfahren wurde eine besondere Delegierungsmöglichkeit geschaffen, auf Grund welcher auch bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig erklärt werden kann, wenn dies im Interesse einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens liegt.