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Hausordnung

Für dieses Gebäude wurde nach § 16 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) eine Hausordnung erlassen, die zu beachten ist. Insbesondere ist das Betreten des Gebäudes nur im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb gestattet, das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen untersagt, unterwerfen sich Besucher mit Betreten des Gebäudes der Hausordnung und haben sie Anordnungen des Sicherheitsdienstes sowie der das Hausrecht ausübenden Amtspersonen Folge zu leisten.