Zuständigkeit
Die Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte gegen Entscheidungen der Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz).
Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichtes ist Leiterin bzw. Leiter der Justizverwaltung aller in eigenen Sprengel gelegenen Gerichte; sie bzw. er untersteht in dieser Funktion direkt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz.
Das Oberlandesgericht Graz ist für die Bundesländer Steiermark und Kärnten zuständig.