Hausordnung
Für dieses Gebäude wurde nach § 16 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) eine Hausordnung erlassen, die zu beachten ist.
Die Hausordnung findet sich nachstehend unter "Downloads".
Im gesamten Amtsgebäude besteht ein generelles Fotografier- und Filmverbot sowie ein Verbot von Video- und Tonaufzeichnungen, verbunden mit dem Verbot des Einbringens von Geräten, die ausschließlich diesen Zwecken dienen. Außerhalb von Verhandlungen können Ausnahmen von der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Dienststelle im jeweiligen Bereich bewilligt werden.
Ausnahmegenehmigungen können bei der Leiterin der Medienstelle per email bis zu einem Tag vor Beginn der Hauptverhandlung beantragt werden (medienstelle.lgstrafsachen.graz@justiz.gv.at).
Die der/dem Vorsitzenden einer Verhandlung zukommenden Befugnisse der Sitzungspolizei werden dadurch nicht berührt (Punkt A.4) der geltenden Hausordnung).
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -Übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind unzulässig (§ 22 MedienG, § 228 Abs 4 StPO).
Auf die aktuelle Hausordnung wird hingewiesen.