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Strafvollzug

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Die Leitung

Die Leitung des Strafvollzuges liegt beim Bundesministerium für Justiz. Dort ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eingerichtet, welche die strategische und operative Leitung und die dienst- und fachaufsichtsbehördliche Zuständigkeit in oberster Instanz im Strafvollzug wahrnimmt.

Die rechtliche Grundlage

Primäre rechtliche Grundlage für den Strafvollzug in Österreich ist das Strafvollzugsgesetz 1969. Von den darauf aufbauenden generellen Vorschriften ist die Vollzugsordnung für Justizanstalten hervorzuheben.

Die Justizanstalten

Insgesamt stehen 28 Justizanstalten, davon sieben Strafvollzugsanstalten für Männer (für den Vollzug von Freiheitstrafen von über 18 Monaten), eine Strafvollzugsanstalt für Frauen, eine Anstalt für Jugendliche, vier Anstalten für den Maßnahmenvollzug sowie 15 gerichtliche Gefangenenhäuser, die am Sitz der für Strafsachen zuständigen Landesgerichte eingerichtet sind, zur Verfügung; dazu kommen 12 Außenstellen der Justizanstalten, die zum Teil als landwirtschaftliche Betriebe eingerichtet sind. Die Größe der Anstalten variiert zwischen 63 und 990 Haftplätzen.

Weitere Informationen

Durch den nachfolgenden Link gelangen Sie zum Webbereich mit weiteren Informationen über die österreichischen Strafvollzugseinrichtungen .