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Strafvollzug

Die Justizanstalten

Viele Strafverfahren enden mit einem Schuldspruch.
Der oder die Verurteilte bekommt dann oft
eine unbedingte Freiheitsstrafe.
Das heißt: Er oder sie muss ins Gefängnis.
Gefängnisse heißen auch Justizanstalten.
In Österreich gibt es insgesamt 28 Justizanstalten:

  • 7 Strafvollzugs-Anstalten für Männer
    mit Freiheitsstrafen von über 18 Monaten
  • eine Strafvollzugs-Anstalt für Frauen
  • eine Strafvollzugs-Anstalt für Jugendliche
  • 4 Anstalten für den Maßnahmenvollzug.
    Dort sind Menschen untergebracht,
    die als besonders gefährlich oder nicht zurechnungsfähig gelten:
    Weil sie eine psychische Erkrankung
    oder eine geistige Beeinträchtigung haben.
  • 15 gerichtliche Gefangenenhäuser an Landesgerichten,
    für Untersuchungshaft und kurze Haftstrafen.

In der kleinsten Vollzugsanstalt sind 63 Häftlinge untergebracht.
Im größten Gefängnis leben 990 Häftlinge.

Zusätzlich gibt es 12 Außenstellen.
Das sind meist landwirtschaftliche Betriebe.
Gefangene arbeiten in diesen Betrieben.

Leitung des Strafvollzugs

Das Justizministerium leitet den Strafvollzug.
Im Justizministerium gibt es dafür eine eigene Abteilung.
Diese Abteilung heißt Generaldirektion für den Strafvollzug
und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen.
Diese Abteilung trifft betriebliche und strategische Entscheidungen.
Sie ist auch die oberste Instanz der Dienstaufsicht und Fachaufsicht.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für den Strafvollzug ist das Strafvollzugs-Gesetz.
Auf diesem Gesetz bauen weitere Vorschriften auf.
Zum Beispiel die Vollzugs-Ordnung für die Justizanstalten.