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Laiengerichtsbarkeit

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Allgemeines

Laiengerichtsbarkeit bedeutet, dass Personen, die auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften keine Fachkenntnisse haben (und somit Laien sind) an der Rechtsprechung beteiligt sind. Dies sieht die österreichische Bundesverfassung (B-VG) in Artikel 91 vor. Die Laiengerichtsbarkeit ist daher ein Teil des demokratischen Grundprinzips der österreichischen Bundesverfassung und bewirkt eine Kontrolle der Rechtsprechung durch das Volk. Außerdem wird durch die Verfassung festgelegt, dass bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen (wie zB Mord) und bei politischen Verbrechen und Vergehen (wie zB Hochverrat) Geschworene über die Schuld der:des Angeklagten zu entscheiden haben. In Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen müssen Schöffinnen:Schöffen an der Rechtsprechung teilnehmen, wenn die zu verhängende Strafe ein bestimmtes Maß überschreitet.

Die Bezeichnung als „Laien“ soll keineswegs andeuten, dass das fehlende juristische Vorwissen dieser Personen als Nachteil verstanden wird. Im Gegenteil! Unserer Verfassung kommt es gerade darauf an, dass in wichtigen Strafsachen Personen, die einen anderen Beruf als das Richter:innenamt haben, ihre allgemeine Lebenserfahrung einbringen und mit entscheiden. Sie sollen durch ihr natürliches Rechtsempfinden sicherstellen, dass dort, wo Urteile der Strafgerichte in besonders einschneidender Weise in das Leben der Menschen eingreifen, dem Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung Rechnung getragen wird.

Weitere Informationen

Eine ausführlichere Darstellung der Laiengerichtsbarkeit finden Sie in der unten zum Download angebotenen Broschüre. Diese wird Ihnen auch bei Gericht zur Verfügung gestellt, wenn Sie zur:zum Schöffin:Schöffen oder Geschworenen bestellt werden. Darin findet sich auch eine grundlegende Darstellung des Strafrechts und des Gerichtsverfahrens.