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Vermittlung gemeinnütziger Leistungen

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der Gerichte werden jugendliche Beschuldigte vom allfälligen Verfolgungsverzicht nach gemeinnützigen Leistungen (§ 201 Strafprozessordnung) in einem ausführlichen Gespräch belehrt. Dabei werden auch die gegenwärtigen Lebensumstände insoweit erörtert, um die Eignung der Jugendlichen zur Erbringung der gemeinnützigen Leistung einschätzen zu können. Im Falle der persönlichen Eignung, der Zustimmung der Beschuldigten und der gesetzlichen Vertretungen werden die Jugendlichen zu geeigneten gemeinnützigen Einrichtungen (Pfarren, Kindergärten, Pensionistenhäuser, Nachbarschaftszentren,...) vermittelt. Die gemeinnützige Leistung ist innerhalb einer bestimmten und vorgegebenen Frist zu erfüllen. Die Jugendlichen werden während dieser Zeit durch Sozialarbeiter:innen in dem Ausmaß betreut, wie dies zur möglichst vollständigen Erbringung der vorgeschriebenen Sozialstunden erforderlich ist. Ebenso wird von den Sozialarbeiter:innen regelmäßig Kontakt mit den Einrichtungen gehalten.

Der Staatsanwaltschaft beziehungsweise dem Gericht ist hinsichtlich Vermittlung, Verlauf und Erbringung der gemeinnützigen Leistung jeweils zu berichten.