Zuständigkeit
Die Außenstelle Münchendorf ist als Abteilung für den gelockerten Vollzug gem. § 126 StVG eingerichtet.
Grundvoraussetzung zur Verlegung ist einerseits die Annahme, dass der gelockerte Vollzug nicht missbraucht wird, andererseits eine voraussichtlich zu verbüßende restliche Strafzeit von maximal 3 Jahren.
Die Insassen werden in der Ökonomie, dem Zucht- und Mastbetrieb für Rinder, dem Schweinemastbetrieb und sonstigen Anstaltsbetrieben beschäftigt.