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Zuständigkeit

Maßnahmenvollzug gemäß § 21/1 StGB

Das Forensisch-therapeutische Zentrum Göllersdorf ist für zurechnungsunfähige Personen mit schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Erkrankung (§ 21/1 StGB) zuständig.

Unter diese Gruppe fallen Personen, die eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen haben und nicht bestraft werden können, weil sie die Tat unter dem Einfluss eines Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen haben, der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung beruht. Weitere Voraussetzung ist, dass nach ihrer Person, nach ihrem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, dass sie sonst unter dem Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Der Zweck der Maßnahme liegt demnach nicht in der Bestrafung des Täters, sondern in der Reduktion der Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft.

Die Unterbringung erfolgt im Wohngruppenvollzug, mit Ausnahme der Akutstation, welche für Aufnahme von Neuzugängen, für eventuell erforderliche Akutinterventionen bei auf den Wohnstationen untergebrachten Patienten und zur kurzfristigen Behandlung von Insassen anderer Justizanstalten dient.

Im Forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf gibt es sieben Wohngruppen für Untergebrachte und eine Wohngruppe für Strafgefangene. In den einzelnen Wohngruppen wird versucht, durch milieutherapeutische Maßnahmen und einen strukturierten Tagesablauf eine weitgehende Selbstständigkeit der Untergebrachten zu erreichen.


Wohngruppenvollzug für Strafgefangene

Auf einer Abteilung mit 19 Plätzen sind sogenannte Hausarbeiter untergebracht. Das sind Strafgefangene, die zu einfachen Hilfsarbeiten in den anstaltseigenen Betrieben (Küche, Außenanlage, Hausreinigung) eingeteilt sind.