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Formulare

In Hinblick auf den Notbetrieb stellt das Bezirksgericht Horn Formulare zur Erhebung von Klagen aus dem Arbeits- und Sozialbereich zur Verfügung.

Bitte helfen Sie mit die Gerichte im Notbetrieb zu entlasten:

Laden Sie das jeweilige Formular hinunter, füllen Sie es - soweit wie möglich genau aus- unterschreiben Sie es, wenn möglich legen Sie die angeführten Unterlagen bei und schicken Sie die Klage über die auf der Homepage genannten Möglichkeiten an das Gericht.

Danke für Ihre Mithilfe!

Besondere Hinweise für die Klagsfristen beim Landesgericht Krems als Arbeits- und Sozialgericht

A.) Für arbeitsrechtliche Klagen auf Kündigungsanfechtung oder Entlassungs­an­fech­tung gilt:

Grundsätzlich gilt für diese Klagen eine Frist von 14 Tagen ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Wichtig: Auch der mündliche Ausspruch der Kündigung/Entlassung ist wirksam und löst bereits die Frist von 14 Tagen aus!


Aus der aktuellen Gesetzgebung anlässlich der COVID-19-Maßnahmen ergeben sich aber folgende Besonderheiten:

  • Wenn Sie die Kündigung oder Entlassung am 22.03.2020 oder später er­hal­ten haben bzw. diese ausgesprochen wurde, haben Sie zur Erhebung der Klage bis längstens 14.05.2020 Zeit.

  • Wenn Sie die Kündigung oder Entlassung in der Zeit vom 08.03.2020 bis 21.03.2020 erhalten haben bzw. diese ausgesprochen wurde, wird Ihnen aufgrund der Komplexität der Rechts­la­ge zur Vermeidung von Nachteilen empfohlen, die Klage bis längstens 30.04.2020 zu erheben.

  • Wenn Sie die Kündigung oder Entlassung aber noch vor dem 08.03.2020 erhalten haben bzw diese ausgesprochen wurde, ist die Klage je­den­falls noch bis innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt/Ausspruch der Künigung/Entlassung zu erheben.

B.) Für sozialrechtliche Klagen (Klagen gegen Bescheide der PVA, AUVA, ÖGK/GKK, BVAEB/VAEB/BVA, SVS/SVA) gilt:

Grundsätzlich gilt für diese Klagen eine Frist von - je nach Gegenstand des Be­schei­des - 3 Monaten (insbesondere bei Pensionen, Pflegegeld, Aus­gleichs­zu­la­ge) oder 4 Wo­chen (insbesondere betreffend Krankenversicherung, Kin­der­be­treu­ungs­geld, Unfallver­si­che­rung) ab Zustellung des Bescheides.

Welche Frist im Einzelfall jeweils zum Tragen kommt, können Sie der Rechts­mit­tel­be­lehrung im Bescheid entnehmen.

Aus der aktuellen Gesetzgebung anlässlich der COVID-19-Maßnahmen erge­ben sich aber folgende Besonderheiten:

  • Wenn Ihnen der Bescheid am 22.03.2020 oder später zugestellt wur­de, haben Sie zur Erhebung der Klage bis längstens 30.07.2020 (bei einem Bescheid mit Klagsfrist von 3 Monaten) bzw bis längstens 28.05.2020 (bei einem Bescheid mit Klagsfrist von 4 Wochen) Zeit.

  • Wenn Ihnen der Bescheid in der Zeit vom 23.02.2020 bis 21.03.2020 zu­ge­stellt wurde, wird Ihnen aufgrund der Komplexität der Rechts­la­ge zur Ver­mei­dung von Nach­teilen empfohlen, die Klage bis längstens 30.04.2020 zu erheben.

  • Wenn Ihnen der Bescheid noch vor dem 23.02.2020 zugestellt wurde, wird Ihnen auf­grund der Komplexität der Rechts­la­ge zur Ver­mei­dung von Nach­tei­len empfohlen, die Klage je­den­falls noch innerhalb von 3 Monaten bzw 4 Wochen ab Zustellung des Be­scheides zu erheben (zur jeweils in Betracht kom­menden Klagsfrist siehe oben).