Verwertungsgesellschaften und -einrichtungen
Dem einzelnen Urheber ist es kaum möglich, die massenhafte Nutzung seiner Werke zu überwachen. Aus diesem Grund übernehmen Verwertungsgesellschaften und Unabhängige Verwertungseinrichtungen diese Aufgabe. Diesen räumt der Urheber seine Rechte mittels Wahrnehmungsvertrags ein und wird damit zum Bezugsberechtigten. Auf dieser Grundlage erteilen die Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungseinrichtungen den Nutzern (zB Radio- und TV-Sendern, Veranstaltern, Streamingdiensten) die für ihre Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Bewilligungen ("Lizenzen"). Die daraus erzielten Einnahmen werden abzüglich der Kosten für die Verwaltung sowie anderer Abzüge (zB für soziale und kulturelle Einrichtungen) an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet.
Die Tätigkeit dieser Unternehmen ist durch die Wahrnehmungsgenehmigungen, die von der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften erteilt werden, beschränkt. Daher dürfen diese Organisationen jeweils nur im Bereich bestimmter Rechte (zB Sendung, öffentliche Aufführung, Vervielfältigung) und Werkarten (zB Musik, Literatur, Film) tätig werden. Der jeweilige Tätigkeitsbereich einer Verwertungsgesellschaft oder Unabhängigen Verwertungseinrichtung ist durch ein gesetzliches Monopol abgesichert. Dadurch wird gewährleistet, dass der Nutzer grundsätzlich alle erforderlichen Rechte aus einer Hand erwerben kann ("One-Stop-Shop"). Wahrnehmungsgenehmigungen bestehen derzeit für neun Rechtsträger.
Neben den Rechten nehmen die meisten Verwertungsgesellschaften auch Vergütungsansprüche, zB die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach § 42b Urheberrechtsgesetz, wahr. Dazu zählt auch der - wirtschaftlich bedeutendste - Anspruch für Speichermedien ("Speichermedienvergütung"): Für jedes im Handel verkaufte unbespielte Speichermedium (Festplatte, Smartphone, USB-Stick, CD, DVD) ist ein bestimmter Betrag an die Verwertungsgesellschaften zu zahlen, der die Urheber für Vervielfältigungen im privaten Bereich entschädigen soll. Eingehoben wird die Speichermedienvergütung von der austro mechana, die diese an die wahrnehmenden Verwertungsgesellschaften weiterleitet. 50% dieser Einnahmen werden an die Bezugsberechtigten verteilt, die anderen 50% werden sozialen und kulturellen Einrichtungen ("SKE") zugeführt. Diese Einrichtungen dienen der Förderung der Bezugsberechtigten in sozialen und kulturellen Belangen (zB soziale Notfälle, Altersversorgung, Nachwuchsförderung, Festivals, Produktionen). Über die Vergabe dieser Förderungen haben die Verwertungsgesellschaften jährlich Berichte ("SKE-Berichte") an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf ihren Websites zu veröffentlichen. Ein weiterer gesetzlicher Vergütungsanspruch ist die "Reprographievergütung", die die Urheber für Kopien auf Kopiergeräten, Scannern, Druckern und Faxgeräten zum eigenen und privaten Gebrauch entschädigen soll. Eingehoben wird die Reprographievergütung von der Literar-Mechana.
Das Verwertungsgesellschaftsgesetz 2016 legt genau fest, welche Rechte und Pflichten sich für die Verwertungsgesellschaften und Unabhängigen Verwertungseinrichtungen gegenüber ihren Bezugsberechtigten, den Nutzern sowie der Aufsichtsbehörde ergeben. Zu diesen Pflichten zählen insbesondere die Veröffentlichung von bestimmten Informationen (zB der Transparenzberichte) auf ihren Websites und die Einrichtung eines elektronischen Beschwerdemanagements.
Informationen zu den einzelnen Verwertungsgesellschaften, veröffentlichungspflichtigen Dokumenten und Angaben, sowie Kontaktdaten finden Sie in der jeweiligen Detailansicht.