Kundmachungen
Nachfolgend finden Sie die von der Aufsichtsbehörde gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 vorzunehmenden Kundmachungen.
Sonstige Kundmachungen der Aufsichtsbehörde, insbesondere zu den Amtsstunden sowie zum rechtswirksamen Einbringen von Anbringen, wie auch die Bekanntgabe mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE VDFS
Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 wurden der VdFS GenmbH Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ERTEILUNG EINER ZUSÄTZLICHEN WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG AN DIE AUSTRO-MECHANA
Mit Bescheid vom 13. März 2023 wurde der AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. eine zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigung hinsichtlich Vergütungsansprüchen gemäß § 42g Abs 4 UrhG (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN ZUR ERWEITERTEN KOLLEKTIVEN RECHTEWAHRNEHMUNG AN AUSTRO-MECHANA UND AKM
Mit Bescheiden vom 08. März 2023 wurden der AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. und der AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Genehmigungen zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß
§ 25b VerwGesG 2016 erteilt.
Die Genehmigung der AUSTRO-MECHANA (der Bescheid kann hier abgerufen werden) umfasst folgende Bereiche:
- Vervielfältigungen von Musikwerken mit oder ohne Text zum Zweck der öffentlichen Aufführung und Wiedergabe in Geschäftsräumlichkeiten (Gastronomie sowie Handelsbetrieben);
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zur Nutzung auf Websites, sofern es sich nicht um Mediatheken ähnliche On-Demand-Angebote handelt;
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zum Zwecke der Sendung über Internet (Webcasting); sowie
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zum Zweck der Sendung von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen eines Rundfunkunternehmers.
Die Genehmigung der AKM (der Bescheid kann hier abgerufen werden) umfasst den Bereich der öffentliche Aufführung und Wiedergabe gemäß § 18 Abs 2 und 3 UrhG in Geschäftsräumlichkeiten (Gastronomie sowie Handelsbetrieben).
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE LITERAR-MECHANA
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 wurden der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrecht GesmbH zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ÜBERTRAGUNG EINER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER VAM AUF DIE RAW - KUNDMACHUNG VOM 3.4.2018
Im Jahr 2016 begehrte die MPLC Österreich GmbH die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung im Hinblick auf die öffentliche Aufführung von Filmwerken gemäß § 18 UrhG. Über diese Wahrnehmungsgenehmigung verfügte jedoch bereits die VAM GmbH.
Nach einem längeren und intensiven Reflexionsprozess gründeten die VAM und die MPLC schließlich die RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Ausiovisuellen Medien GmbH, die am 14.3.2018 zu FN 487753i eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 28.3.2018 wurde der Aufsichtsbehörde die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung der VAM auf die als Einrichtung iSd § 1 Abs 3 VerwGesG 2016 zu qualifizierende RAW angezeigt.
§ 11 Abs 1 VerwGesG 2016 sieht vor, dass eine Verwertungsgesellschaft von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen kann, dass sie die Wahrnehmung eines Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt. Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese prüft die Zulässigkeit und kann die Übertragung binnen vier Wochen untersagen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei der vorliegenden Übertragung auf eine neu gegründete Einrichtung hatte die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die RAW volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach dem VerwGesG 2016 zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird.
Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung durch die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs 2 VerwGesG 2016). Die Kundmachung erfolgt mit 3. April 2018.
Die Übertragungsanzeige in ihrem Wortlaut finden Sie hier: Übertragungsanzeige vom 28.03.2018
ÜBERTRAGUNG EINER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER BILDRECHT AUF DIE LITERAR-MECHANA - KUNDMACHUNG VOM 23.8.2017
Das VerwGesG 2016 sieht in § 11 Abs 1 vor, dass eine Verwertungsgesellschaft von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen kann, dass sie die Wahrnehmung eines Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt. Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese prüft die Zulässigkeit und kann die Übertragung binnen vier Wochen untersagen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die betroffenen Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über. Zudem erstreckt sich die Wirkung von Satzungen für das übertragene Rechte auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
Mit Schreiben vom 28.6.2017 haben die Bildrecht und die Literar-Mechana der Aufsichtsbehörde die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung im Bereich der so genannten „Selbstillustratoren“ angezeigt. Auf Grund einer zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Abgrenzungsvereinbarung überträgt die Bildrecht der Literar-Mechana
„die Geltendmachung der Reprographievergütung (§ 42 Abs 2 UrhG) an Werken der bildenden Künste, Darstellungen der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art und Lichtbildern, dies beschränkt auf solche Werke und Lichtbilder, die der Urheber eines Sprachwerks wissenschaftlicher, technischer und/oder pädagogischer Art selbst für dieses geschaffen und/oder hergestellt und in unmittelbarem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in entsprechenden Publikationen wie Fach- und Sachbüchern, Beiträgen in Fachzeitschriften (einschließlich Online-Ausgaben), Festschriften, wissenschaftlichen oder pädagogischen Sammelbänden und ähnlichen Publikationen sowie in Studienliteratur jeder Art veröffentlicht hat, sofern das jeweilige Sprachwerk die Hauptsache darstellt.
Nicht umfasst sind daher bildliche Darstellungen der vorbezeichneten Art (Werke der bildenden Künste, Darstellungen der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art und Lichtbilder) in Comic- und Karikaturheften bzw –büchern, Schulbüchern, Tages- und Wochenzeitungen, Publikumsmagazinen uä sowie Illustrationen und Karikaturen in belletristischer Literatur, einschließlich solcher in Kinderbüchern oder Kochbüchern.“
Gemäß § 11 Abs 2 VerwGesG 2016 bedarf die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung zu ihrer Wirksamkeit einer Kundmachung auf der Website der Aufsichtsbehörde. Die Kundmachung erfolgt mit 23. August 2017.
TEILVERZICHT DER LSG - KUNDMACHUNG VOM 26.4.2017
Mit Schreiben vom 20.4.2017 erklärte die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH einen Teilverzicht auf eine der ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen. Die LSG verzichtet demnach auf die Genehmigung der Wahrnehmung gleichartiger Ansprüche im Ausland insofern, als das darunter eine unmittelbare Ausübung ihrer Wahrnehmungstätigkeiten außerhalb der Republik Österreich verstanden wird.
Gemäß § 9 Abs 2 VerwGesG 2016 ist die Wirksamkeit eines Verzichts von der Kundmachung der Verzichtserklärung auf der Website der Aufsichtsbehörde abhängig. Die Kundmachung erfolgt mit 26. April 2017.
Die Verzichtserklärung der LSG in ihrem Wortlaut finden Sie hier: AVW 9.113/17-013