Kundmachungen
Nachfolgend finden Sie die von der Aufsichtsbehörde gemäß Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 vorzunehmenden Kundmachungen.
Sonstige Kundmachungen der Aufsichtsbehörde, insbesondere zu den Amtsstunden sowie zum rechtswirksamen Einbringen von Anbringen, wie auch die Bekanntgabe mündlicher Verhandlungen finden Sie hier.
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE VDFS (KUNDMACHUNG VOM 22.03.2024)
Mit Bescheid vom 20.02.2024 wurden der VdFS GenmbH Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE VAM (KUNDMACHUNG VOM 21.03.2024)
Mit Bescheid vom 20. Februar 2024 wurden der VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
Gegen den Bescheid liegen jedoch mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vor. Folgende Bestandteile des Bescheids sind daher (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen:
- Spruchpunkte I. (1), I. (2) und I. (4) in Bezug auf die Vergütungsansprüche nach § 42d Abs 8 UrhG, § 42g Abs 4 UrhG und § 56f Abs 8 UrhG, jeweils in Verbindung mit dem Zusatz „soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist“;
- Spruchpunkt I. (3) in Bezug auf den Beteiligungsanspruch gegen Hersteller von Presseveröffentlichungen nach § 76f Abs 6 UrhG;
- Spruchpunkt I. (6) in Bezug auf die in den vorstehenden Spruchpunkten genannten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche hinsichtlich der Ansprüche ausübender Künstler;
- Spruchpunkt I. (5) in Verbindung mit Spruchpunkt II. in Bezug auf die Wahrnehmung von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen ausübender Künstler hinsichtlich von Darbietungen, die zum Zweck der Herstellung eines nicht gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematografischen Erzeugnissen in Kenntnis dieses Zwecks vorgenommen werden, soweit ein Filmhersteller Berechtigter ist;
- Spruchpunkt II.
Die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar; darüber hinaus wird auf diese unter der Subseite „Entscheidungen“ hingewiesen und verlinkt. Sollte eine neuerliche Entscheidung durch die Aufsichtsbehörde in dieser Sache ergehen, erfolgt dazu eine gesonderte, neuerliche Kundmachung.
ÜBERTRAGUNG EINER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER RAW AUF DIE VAM (KUNDMACHUNG VOM 12.10.2023)
Mit Vereinbarung vom 02.10.2023 hat die RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Audiovisuellen Medien GmbH nachfolgende Wahrnehmungsgenehmigung gemäß § 11 VerwGesG 2016 an die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH übertragen:
Das Recht zur kollektiven Wahrnehmung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach § 18 Abs 3 UrhG an nicht verfügbaren Werken im Sinne des § 56f Abs 4 UrhG für nicht-kommerzielle Nutzungen durch Einrichtungen des Kulturerbes sowohl hinsichtlich des eigenen Repertoires, als auch unter den Voraussetzungen des § 25a VerwGesG 2016.
Die Übertragung bezieht sich auch auf
-
die Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnissen vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, soweit es sich nicht um die Aufführung von Werken der Tonkunst handelt, die nicht mit Sprachwerken oder choreographischen und/oder pantomimischen Werken verbunden sind (ausgenommen festgehaltene und/oder übertragene Theater- oder Konzertaufführungen); und
die Rechte und Ansprüche an mit Filmwerken oder Laufbildern verbundenen Schallträgern (Datenträger) gemäß § 76 UrhG, soweit es sich nicht um zu Handelszwecken hergestellte Schallträger handelt; sowie
-
die Geltendmachung diesbezüglicher Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche gemäß §§ 87a und 87b UrhG.
Unberührt bleiben die bisherigen Ausnahmen vom Wahrnehmungsbereich der RAW, nämlich
- die öffentliche Aufführung, soweit hierfür von den Zusehern ein Eintrittsgeld und/oder ein gesondertes Entgelt zu bezahlen ist; und
- Werke der Filmkunst, die als Werke der bildenden Künste anzusehen sind oder Teile von Werke der bildenden Künste darstellen; sowie
- Musikvideos, also Filmwerke und/oder Laufbilder mit einer Spieldauer von weniger als 10 Minuten, in welchen Musikwerke mit und ohne Text und deren Aufführung (Vortrag) durch ausübende Künstler filmisch dargestellt werden, sofern die Darbietung auf zu Handelszwecken hergestellten Schallträgern erschienen oder zum Erscheinen bestimmt ist.
Hingewiesen wird darauf, dass gemäß § 11 Abs 4 VerwGesG 2016 mit dieser Übertragung auch die davon inhaltlich betroffenen Vertragsverhältnisse (insbesondere Gesamtverträge, Nutzungsbewilligungen und Wahrnehmungsverträge sowie funktional äquivalente Rechtsgeschäfte anderer Bezeichnung) auf die VAM übergehen.
Die Übertragung wird mit ihrer Kundmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam (§ 11 Abs 2 S 4 VerwGesG 2016). Die Kundmachung erfolgt hiermit am 12.10.2023.
Die Übertragungsanzeige in ihrem Wortlaut finden Sie hier.
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE VDFS
Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 wurden der VdFS GenmbH Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ERTEILUNG EINER ZUSÄTZLICHEN WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG AN DIE AUSTRO-MECHANA
Mit Bescheid vom 13. März 2023 wurde der AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. eine zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigung hinsichtlich Vergütungsansprüchen gemäß § 42g Abs 4 UrhG (Digitale Nutzungen in Unterricht und Lehre) erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN ZUR ERWEITERTEN KOLLEKTIVEN RECHTEWAHRNEHMUNG AN AUSTRO-MECHANA UND AKM
Mit Bescheiden vom 08.03.2023 wurden der AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H. und der AKM Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung Genehmigungen zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gemäß
§ 25b VerwGesG 2016 erteilt.
Die Genehmigung der AUSTRO-MECHANA (der Bescheid kann hier abgerufen werden) umfasst folgende Bereiche:
- Vervielfältigungen von Musikwerken mit oder ohne Text zum Zweck der öffentlichen Aufführung und Wiedergabe in Geschäftsräumlichkeiten (Gastronomie sowie Handelsbetrieben);
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zur Nutzung auf Websites, sofern es sich nicht um Mediatheken ähnliche On-Demand-Angebote handelt;
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zum Zwecke der Sendung über Internet (Webcasting); sowie
- Verbindungen von Musikwerken mit oder ohne Text mit einem Laufbild oder Filmwerk zum Zweck der Sendung von Eigen-, Ko- und Auftragsproduktionen eines Rundfunkunternehmers.
Die Genehmigung der AKM (der Bescheid kann hier abgerufen werden) umfasst den Bereich der öffentliche Aufführung und Wiedergabe gemäß § 18 Abs 2 und 3 UrhG in Geschäftsräumlichkeiten (Gastronomie sowie Handelsbetrieben).
ERTEILUNG ZUSÄTZLICHER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNGEN AN DIE LITERAR-MECHANA
Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurden der Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrecht GesmbH zusätzliche Wahrnehmungsgenehmigungen erteilt. Der Bescheid kann hier abgerufen werden.
ÜBERTRAGUNG EINER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER VAM AUF DIE RAW (KUNDMACHUNG VOM 03.04.2018)
Im Jahr 2016 begehrte die MPLC Österreich GmbH die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung im Hinblick auf die öffentliche Aufführung von Filmwerken gemäß § 18 UrhG. Über diese Wahrnehmungsgenehmigung verfügte jedoch bereits die VAM GmbH.
Nach einem längeren und intensiven Reflexionsprozess gründeten die VAM und die MPLC schließlich die RAW Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte der öffentlichen Aufführung/Wiedergabe von Ausiovisuellen Medien GmbH, die am 14.03.2018 zu FN 487753i eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 28.03.2018 wurde der Aufsichtsbehörde die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung der VAM auf die als Einrichtung iSd § 1 Abs 3 VerwGesG 2016 zu qualifizierende RAW angezeigt.
§ 11 Abs 1 VerwGesG 2016 sieht vor, dass eine Verwertungsgesellschaft von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen kann, dass sie die Wahrnehmung eines Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt. Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese prüft die Zulässigkeit und kann die Übertragung binnen vier Wochen untersagen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bei der vorliegenden Übertragung auf eine neu gegründete Einrichtung hatte die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die RAW volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach dem VerwGesG 2016 zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird.
Die Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung durch die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs 2 VerwGesG 2016). Die Kundmachung erfolgt mit 03.04.2018.
Die Übertragungsanzeige in ihrem Wortlaut finden Sie hier: Übertragungsanzeige vom 28.03.2018
ÜBERTRAGUNG EINER WAHRNEHMUNGSGENEHMIGUNG DER BILDRECHT AUF DIE LITERAR-MECHANA (KUNDMACHUNG VOM 23.08.2017)
Das VerwGesG 2016 sieht in § 11 Abs 1 vor, dass eine Verwertungsgesellschaft von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen kann, dass sie die Wahrnehmung eines Rechts zur Gänze oder zum Teil einer anderen Verwertungsgesellschaft überträgt. Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese prüft die Zulässigkeit und kann die Übertragung binnen vier Wochen untersagen, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die betroffenen Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über. Zudem erstreckt sich die Wirkung von Satzungen für das übertragene Rechte auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.
Mit Schreiben vom 28.06.2017 haben die Bildrecht und die Literar-Mechana der Aufsichtsbehörde die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung im Bereich der so genannten „Selbstillustratoren“ angezeigt. Auf Grund einer zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Abgrenzungsvereinbarung überträgt die Bildrecht der Literar-Mechana
„die Geltendmachung der Reprographievergütung (§ 42 Abs 2 UrhG) an Werken der bildenden Künste, Darstellungen der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art und Lichtbildern, dies beschränkt auf solche Werke und Lichtbilder, die der Urheber eines Sprachwerks wissenschaftlicher, technischer und/oder pädagogischer Art selbst für dieses geschaffen und/oder hergestellt und in unmittelbarem sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in entsprechenden Publikationen wie Fach- und Sachbüchern, Beiträgen in Fachzeitschriften (einschließlich Online-Ausgaben), Festschriften, wissenschaftlichen oder pädagogischen Sammelbänden und ähnlichen Publikationen sowie in Studienliteratur jeder Art veröffentlicht hat, sofern das jeweilige Sprachwerk die Hauptsache darstellt.
Nicht umfasst sind daher bildliche Darstellungen der vorbezeichneten Art (Werke der bildenden Künste, Darstellungen der in § 2 Z 3 UrhG bezeichneten Art und Lichtbilder) in Comic- und Karikaturheften bzw –büchern, Schulbüchern, Tages- und Wochenzeitungen, Publikumsmagazinen uä sowie Illustrationen und Karikaturen in belletristischer Literatur, einschließlich solcher in Kinderbüchern oder Kochbüchern.“
Gemäß § 11 Abs 2 VerwGesG 2016 bedarf die Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung zu ihrer Wirksamkeit einer Kundmachung auf der Website der Aufsichtsbehörde. Die Kundmachung erfolgt mit 23.08.2017.
TEILVERZICHT DER LSG (KUNDMACHUNG VOM 26.04.2017)
Mit Schreiben vom 20.04.2017 erklärte die LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH einen Teilverzicht auf eine der ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen. Die LSG verzichtet demnach auf die Genehmigung der Wahrnehmung gleichartiger Ansprüche im Ausland insofern, als das darunter eine unmittelbare Ausübung ihrer Wahrnehmungstätigkeiten außerhalb der Republik Österreich verstanden wird.
Gemäß § 9 Abs 2 VerwGesG 2016 ist die Wirksamkeit eines Verzichts von der Kundmachung der Verzichtserklärung auf der Website der Aufsichtsbehörde abhängig. Die Kundmachung erfolgt mit 26.04.2017.
Die Verzichtserklärung der LSG in ihrem Wortlaut finden Sie hier: AVW 9.113/17-013