Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss kann in folgenden Fällen angerufen werden:
Bestimmte Streitigkeiten zwischen einer österreichischen Verwertungsgesellschaft und Anbietern von Online-Diensten
Bestimmte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Diensten zwischen einer österreichischen Verwertungsgesellschaft und Rechteinhabern oder einer anderen Verwertungsgesellschaft
Streitigkeiten zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über die Bedingungen für Nutzungsbewilligungen
Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge
Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Diese Vergleichsvorschläge gelten als angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.