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Fall August Wöginger: Beschwerde der Staatsanwaltschaft (WKStA) Folge gegeben. Das Strafverfahren ist fortzusetzen.

Der Schöffensenat des Landesgerichtes Linz hatte am 22. Oktober 2025 das Strafverfahren gegen August Wöginger und die beiden weiteren Angeklagten diversionell erledigt. Dagegen erhob die WKStA – entsprechend der Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien – eine Beschwerde. Dieser Beschwerde wurde nun vom Oberlandesgericht Linz Folge gegeben.

Vorweg ist zu betonen, dass hier der angeklagte Sachverhalt zu beurteilen war. Es gilt für alle Angeklagten die Unschuldsvermutung. Der Richter:innen-Senat entschied zum angeklagten Sachverhalt, dass bei allen drei Angeklagten die speziellen Voraussetzungen für eine Diversion im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht vorliegen. Bereits die Voraussetzung, dass „die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat“, ist nicht erfüllt (§ 198 Abs 3 StPO).

Beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt ist eine Diversion nur in gerade atypisch leichten Fällen zulässig. Im vorliegenden Fall erfülle allein schon der rein vermögensrechtliche Nachteil der nicht zum Zug gekommenen, bestgeeigneten Bewerberin, der bis zu ihrem Übertritt in den Ruhestand (mit Juni 2020) die Bezugsdifferenz von mehreren tausend Euro als Schadenersatz von der Republik Österreich zu ersetzen war, nicht mehr das Kriterium einer bloß unbedeutenden Schädigung.

Darüber hinaus habe die bestgeeignete (übergangene) Bewerberin gut zweieinhalb Jahre weiter ihren Dienst im direkten Kontakt mit dem ihr zu Unrecht vorgezogenen Mitbewerber als Vorgesetzten zu verrichten gehabt. Auch unter diesem Aspekt könne keine unbedeutende Schädigung an ihren Rechten durch die diskriminierende Postenbesetzung gesehen werden.

Ferner habe die – unumkehrbare – Bestellung einer jedenfalls nicht bestgeeigneten Führungskraft zum Nachteil der bestgeeigneten das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen und in das Handeln deren Organwalter erheblich beeinträchtigt.

Insgesamt bleibe deshalb kein Raum für die Annahme bloß geringfügiger oder sonst unbedeutender Schädigung an Rechten.

Dass das den Angeklagten angelastete Verhalten einen geradezu atypisch geringen Schuldgehalt aufwiese, sei nach der Lage des Falles ebenso wenig argumentierbar – so das Rechtsmittelgericht.

Diese Entscheidung ist nicht weiter bekämpfbar. Der Schöffensenat des Landesgerichtes Linz ist daran gebunden.

Vorgeschichte – chronologisch zusammengefasst

Am 7. Oktober 2025 fand vor dem Landesgericht Linz die Hauptverhandlung gegen den Nationalratsabgeordneten August Wöginger und zwei weitere Angeklagte wegen des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt statt. Zu Beginn der Verhandlung erklärten die Angeklagten ihre Verantwortungsübernahme. In der Folge unterbreitete der Schöffensenat ein diversionelles Angebot, das Geldbußen in Höhe von EUR 17.000,– (Mag. Siegfried M.), EUR 22.000,– (Herbert B.) und EUR 44.000,– (August Wöginger) sowie jeweils EUR 500,– zugunsten der Privatbeteiligten vorsah.

Am 16. Oktober 2025 brachte die Privatbeteiligte einen Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende des Schöffengerichts ein, der durch die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückgewiesen wurde.

Nach fristgerechter Bezahlung der im Diversionsangebot vorgesehenen Beträge, wurde das Strafverfahren am 22. Oktober 2025 durch das Landesgericht Linz eingestellt. Gegen diese Entscheidung bestand eine 14-tägige Beschwerdemöglichkeit für die WKStA.

Am 30. Oktober 2025 erteilte die Oberstaatsanwaltschaft Wien der WKStA die Weisung, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einzulegen.

Die Entscheidung erging in nichtöffentlicher Sitzung durch einen Senat aus drei Richter:innen.


Rückfragehinweis: 

Dr. Wolfgang SEYER

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Weblinks zu den detaillierten Presseaussendungen:

LG Linz: Diversion

LG Linz: Zurückweisung Ablehnungsantrag

LG Linz: Einstellung des Strafverfahrens

OStA Wien: Weisung

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