Verfahren gegen NRAbg. August Wöginger und zwei Beamte wegen Missbrauchs der Amtsgewalt - Zurückweisung des Ablehnungsantrags
Im Prozess gegen August Wöginger und zwei Mitbeschuldigte hatte der Privatbeteiligtenvertreter von Dr. Christa Scharf am 16.10.2025 den Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Befangenheit gestellt, weil diese dem Privatbeteiligtenvertreter ein Eröffnungplädoyer und eine Äußerung zu den übernommenen Verantwortungen der Beschuldigten untersagt habe.
Dieser Antrag wurde am 22.10.2025 durch die Präsidentin des Landesgerichtes Linz als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die Präsidentin des Landesgerichtes Linz aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen würden, dass ein in der Hauptverhandlung bekannt gewordener Ablehnungsgrund sofort - noch in der Hauptverhandlung - geltend zu machen ist. Die vom Privatbeteiligtenvertreter in seinem Ablehnungsantrag als Untersagung bzw. Missachtung des rechtlichen Gehörs nach § 6 StPO reklamierten Handlungen der Vorsitzenden seien ihm in der Hauptverhandlung vom 7.10.2025 in seiner Anwesenheit zur Kenntnis gelangt, ohne dass er einen Ablehnungsantrag gestellt habe. Erst am 16.10.2025 - und damit deutlich nach der Hauptverhandlung - sei der Ablehnungsantrag eingebracht worden, er sei somit nicht fristgerecht.
Ungeachtet dieses Umstands komme einem Privatbeteiligtenvertreter nach den Bestimmungen der StPO ein Eröffnungplädoyer nicht zu. Fallgegenständlich sei der Privatbeteiligtenvertreter durch die Vorsitzende explizit befragt worden, ob er zu den Interessen der Privatbeteiligten Dr. Christa Scharf und zu den Grundlagen weiterer zivilrechtlicher Ansprüche etwas ausführen möchte, womit die Vorsitzende das rechtliche Gehör nach Maßgabe des § 206 Abs. 1 StPO in ausreichendem Maß gewahrt habe.
Der Umstand, dass sich die Rechtsansicht einer Richterin oder eines Richters nicht mit jener einer der Prozessparteien deckt, sei nach der Rechtsprechung nicht geeignet, die Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters in Zweifel zu setzen. Bei Anlegung dieses Beurteilungsmaßstabs seien im vorliegenden Fall die vom Privatbeteiligtenvertreter angeführten Umstände nicht geeignet, objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der vorsitzenden Richterin naheliegend erscheinen zu lassen.
Gegen diese Entscheidung ist ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückfragehinweis:
Medienstelle des Landesgerichtes Linz, Mobil: +43 676 89894 2736