Rechtsberufe in Österreich
Allgemeines
Da unter "Justiz" die Vollziehung der Gesetze durch Gerichte verstanden wird, schreibt man auf den ersten Blick dem Beruf der Richterin bzw. des Richters in diesem Bereich die tragende Funktion zu. Durch Richter:innen übt der Staat die Rechtsfindung und Rechtsprechung in der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit aus.
Um allerdings eine Justiz gewährleisten zu können, die einerseits voll funktionsfähig ist und andererseits die Rechte der einzelnen Staatsbürger:innen hinreichend wahrt, bedarf es der Mitwirkung weiterer Organe der Rechtspflege. So ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Namen des Staates vor allem die öffentliche Anklage im Strafverfahren zu erheben. Seit 1. Jänner 2008 sind aufgrund einer umfassenden Reform des Strafverfahrens die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte auch für die Führung des strafrechtlichen Vorverfahrens zuständig. Ohne Antrag einer Staatsanwaltschaft kann in Österreich grundsätzlich kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden (Grundsatz der öffentlichen Anklage, Offizialprinzip). Eine Ausnahme stellen die sogenannten Privatanklagedelikte dar, die nur auf Verlangen der Verletzten zu verfolgen sind.
Die Beschuldigten haben ihrerseits das Recht, eine Verteidigung beizuziehen. Die Interessen der bzw. des Beschuldigten im Strafprozess oder einer Partei im Zivilprozess umfassend wahrzunehmen, ist eine der wesentlichen Aufgaben der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts. Diese vertreten ihre Mandant:innen auch vor anderen Behörden und werden allgemein als Rechtsberatung tätig. Bei allen höheren Gerichten und grundsätzlich auch bei den Bezirksgerichten ab höheren Streitwerten besteht zum Schutz rechtsunkundiger Parteien und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung eine absolute Anwaltspflicht.
Auch Notarinnen bzw. Notare sind in eingeschränktem Umfang zur Vertretung ihrer Mandanten vor Gericht befugt. Im Rahmen der Justiz ist die:der Notar:in aber insbesondere als Gerichtskommissär:in von Bedeutung. Als solche:r werden sie bei der Durchführung von Verlassenschaftsverfahren und bei öffentlichen Versteigerungen tätig. Durch die Zuweisung der Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit an die Notarinnen bzw. Notare werden die Gerichte von Aufgaben entlastet, die nicht zur Rechtsprechung im eigentlichen Sinn gehören.
Ebenso wichtig, wenn auch nicht mehr zu den Rechtsberufen im engeren Sinn zählend, sind die Diplomrechtspfleger:innen. Hierbei handelt es sich um besonders ausgebildete Gerichtsbedienstete, denen die Erledigung gesetzlich genau umschriebener Geschäfte der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit in Zivilrechtssachen (z.B. Mahnverfahren, bestimmte Exekutionssachen, Grundbuch, Verlassenschaft, Firmenbuch) übertragen ist.
Die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Rechtsberufe sind so ausgeformt, dass sie sich gegenseitig ergänzen, wobei die jeweiligen Kompetenzen und Aufgaben klar abgesteckt sind. Erst ein Zusammenwirken aller ermöglicht eine Gerichtsbarkeit, wie sie das Gesetz vorsieht. Dem entspricht, mit Ausnahme der Diplomrechtspfleger:innen, die gleiche theoretische Ausbildung. Die praktische Ausbildung ist zwar bei jedem Rechtsberuf verschieden, allerdings ist auch hier das Erlangen eines Einblicks in die anderen Rechtsberufe in Form eines Praktikums vorgesehen. So müssen Richteramtsanwärter:innen bei Rechtsanwält:innen oder Notar:innen oder bei der Finanzprokuratur einen Ausbildungsdienst leisten und Rechtsanwaltsanwärter:innen sowie Notariatskandidat:innen eine Gerichtspraxis absolvieren. Für Rechtsanwaltsanwärter:innen sind auch Praxiszeiten in Notariaten anrechenbar und umgekehrt.
Während Richter:innen, Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte, sowie Diplomrechtspfleger:innen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, üben Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte ihre Tätigkeit als freien Beruf aus. Die Tätigkeit der Notarinnen bzw. Notare ist insofern freiberuflicher Natur, als sie wie die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte selbst das wirtschaftliche Risiko des Kanzleibetriebs tragen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich allerdings durch den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Amtstätigkeit. Soweit sie als Gerichtskommissär:in tätig werden, sind sie ein gerichtliches Organ.
In der Europäischen Union besteht für selbständige, freiberufliche Tätigkeiten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Für Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, gilt die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit allerdings nicht. Da die Berufe der Richter:innen, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Notarin bzw. des Notars, sowie der Diplomrechtspfleger:innen Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen, sind sie auch nach dem Beitritt Österreichs zum EWR und zur EU österreichischen Staatsbürger:innen vorbehalten. Hingegen kann der Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen auch von Rechtsanwält:innen ausgeübt werden, die Angehörige eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens und dort als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zugelassen sind.
Juristische Ausbildung
Allen Rechtsberufen (dies gilt nicht für den Beruf der Diplomrechtspfleger:innen) ist gemeinsam, dass man zunächst das Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität in Österreich (Fakultäten in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) absolvieren muss. Darauf folgen eine siebenmonatige Gerichtspraxis und danach die spezifische Berufsausbildung, die für die einzelnen Rechtsberufe unterschiedlich gestaltet ist.
Rechtswissenschaftliches Studium
Voraussetzung für das Studium ist die Absolvierung der Reifeprüfung (Matura) an einer höheren Schule und der Nachweis von Lateinkenntnissen. Das Studium kann sich in ein Diplomstudium und in ein Doktoratsstudium gliedern, wobei in diesem Fall nur das Diplomstudium Berufsvoraussetzung ist. Das Doktorat ist – wenn man von der universitären Laufbahn absieht – keine Voraussetzung für die Ergreifung eines juristischen Berufes. Für Rechtsanwaltsanwärter:innen und Notariatskandidat:innen verkürzt sich aber durch die Absolvierung des Doktoratsstudiums die Ausbildungszeit.
Das Diplomstudium schließt mit dem akademischen Grad "Magistra" bzw. "Magister der Rechtswissenschaften“ ab. Das Doktoratsstudium setzt den Abschluss des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften voraus und soll die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften weiterentwickeln. Das Doktoratsstudium wird mit dem akademischen Grad „Doktorin" bzw. "Doktor der Rechtswissenschaften“ abgeschlossen.
Das Studium kann sich aber auch in Bachelor und Master mit den Abschlüssen LL.B. und LL.M. gliedern. Voraussetzung für die Aufnahme eines Rechtsberufes ist der Abschluss eines Studiums mit einem der genannten rechtswissenschaftlichen akademischen Grade, eine Studiendauer von mindestens vier Jahre und ein Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten.
Gerichtspraxis
Absolvent:innen des Diplomstudiums haben einen Rechtsanspruch darauf, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit als Rechtspraktikant:in bei einem Gericht fortzusetzen. Für einige Rechtsberufe ist dies im Ausmaß von mindestens sieben Monaten Voraussetzung. Tatsächlich absolvieren nahezu alle Jurist:innen nach Abschluss ihres Studiums eine Gerichtspraxis als Rechtspraktikant:innen.
Alle Informationen zur Gerichtspraxis finden Sie hier.
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