Zur Hauptnavigation [1] Zum Inhalt [2] Zum Untermenü [3]

Rechnungslegung

Wenn ein*e Erwachsenenvertreter*in auch für finanzielle Angelegenheiten der vertretenen Person zuständig ist, ist sie bzw. er verpflichtet, zu Beginn und am Ende der Vertretung den Vermögensstand schriftlich festzuhalten und auch laufend Rechnung zu legen. Letzteres bedeutet, dass sie bzw. er in vom Gericht zu bestimmenden Zeiträumen (von je maximal drei Jahren) schriftlich die Ein- und Ausgaben auflisten und allenfalls die Rechnungen vorlegen muss. Das kann auch gemeinsam mit dem Lebenssituationsbericht gemacht werden. 

Das Gericht kann so die Gebarung überwachen und, wenn der vertretenen Person Nachteile drohen, Aufträge erteilen oder sonstige Maßnahmen setzen. Das Gericht kann die Berichtspflichten einschränken; für bestimmte Angehörige sind überdies gesetzliche Ausnahmen von der laufenden Rechnungslegung vorgesehen. Trotzdem ist jede Vertretungsperson verpflichtet, die Rechnungen und Belege aufzubewahren und dem Gericht Veräußerungen und Erwerbe von über 15.000 Euro mitzuteilen. Zu beachten sind außerdem gerichtliche Vertretungshandlungen im außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb sowie vor der Entgegennahme von Zahlungen über 10.000 Euro.