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Rechte und Pflichten der Insass:innen

Welche Pflichten haben Insass:innen?

Neben der Pflicht, Anordnungen zu befolgen, sowie der Pflicht zur Arbeit und zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Strafvollzuges obliegen den Insass:innen diverse andere Pflichten. Die Insass:innen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährden könnte.

Sie dürfen auch nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, beim Aufenthalt im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an den Tagesablauf zu halten.

Wesentlich ist auch die Pflicht, bei der Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft mitzuwirken.


Was passiert, wenn die Insass:innen gegen diese Pflichten verstoßen?

Verstoßen die Insass:innen gegen diese Pflichten, begehen sie sogenannte Ordnungswidrigkeiten. Stellt die begangene Ordnungswidrigkeit gleichzeitig auch eine gerichtlich strafbare Handlung dar, so hat die Anstalt neben der anstaltsinternen Ahndung (z.B. Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen oder Rechten, Geldbuße) auch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten.


Welche Rechte haben Insass:innen?

Zu den ausdrücklich im Strafvollzugsgesetz festgelegten Rechten gehören u.a.:

  • Kontakt mit der Außenwelt (durch Besuch, Telefon- und Briefverkehr)
  • Freizeitgestaltung (Radio, Fernsehen, Bücher, Zeitschriften, Malen)
  • Ausgänge und verschiedene Vollzugslockerungen
  • Religionsausübung

Zudem treffen die Strafvollzugsverwaltung Pflichten, aus denen für die Insass:innen Rechte entstehen (z.B. Verköstigung, medizinische Versorgung).


Was sind Vollzugslockerungen?

Vollzugslockerungen sind grundsätzlich alle Maßnahmen, die eine Durchbrechung der Abschließung der Insass:innen von der Außenwelt darstellen. Sie sind jedoch nur zu gestatten, wenn Missbrauch mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.

Eine Vollzugslockerung stellt beispielsweise die Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore untertags dar. Das bedeutet, dass die Insass:innen tagsüber die Hafträume verlassen können und sich frei auf der Abteilung bewegen dürfen.

Daneben besteht auch die Möglichkeit von Ausgängen, die ebenfalls als Vollzugslockerungen gewährt werden können. Ausgänge stellen ein wesentliches Instrument zur Aufrechterhaltung der Kontakte mit der Außenwelt dar, da mit ihnen auch die selbstständige Lebensführung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft erprobt werden.

Eine andere Vollzugslockerung ist beispielsweise die Beschränkung oder der Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt. Genauso kann das Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen als Lockerung gewährt werden.