Entlassung von Insass:innen
Bei Strafgefangenen steht der Tag der Entlassung bereits fest, da das Gericht die genaue Dauer der Freiheitsstrafe festlegt.
Die Verhängung des Maßnahmenvollzugs wird im Gegensatz dazu nicht zeitlich begrenzt ausgesprochen. Die Entlassung aus der Maßnahme setzt eine wesentliche Minderung der Gefährlichkeit voraus. Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung wird jährlich durch die Gerichte überprüft. Eine Entlassung aus einer freiheitsentziehenden Maßnahme kann nur unter Setzung einer Probezeit bedingt erfolgen.
Die österreichischen Strafgesetze sehen die Möglichkeit einer vorzeitigen (bedingten) Entlassung vor. Hat der:die Straftäter:in mindestens drei Monate und gleichzeitig mindestens die Hälfte seiner:ihrer Freiheitsstrafe verbüßt, kann er:sie vorzeitig entlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass er:sie nicht wieder straffällig wird und der weitere Vollzug auch nicht zur Prävention der Strafbegehung anderer Personen erforderlich ist.
Nur im Fall der bedingten Entlassung ist eine nachgehende Betreuung über die Strafzeit hinaus möglich, da das Gericht Weisungen (z.B. Bewährungshilfe) aussprechen sowie örtliche Ge- und Verbote verhängen kann. Dabei wird eine Probezeit festgesetzt, binnen derer der:die vorzeitig Entlassene nicht wieder straffällig werden darf und sich an die Weisungen halten muss. Wird er:sie dennoch neuerlich straffällig, so hat er:sie zusätzlich zu der etwaigen neuen Freiheitsstrafe die restliche alte Freiheitsstrafe abzusitzen.
Im Strafvollzug wird das Hauptaugenmerk neben der Gewährleistung der Sicherheit auf Resozialisierung gelegt. Mit Antritt der Haft, unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe, wird mit Unterstützung derpädagogischen, psychologischen, sozialen und anderen Fachdienste auf die Entlassung hingearbeitet.
In Gruppen- und Einzelsettings setzen sich die Insass:innen mit den Fachdiensten unter anderem mit der Deliktsaufarbeitung und dem Erlernen der im Alltag notwendigen sozialen Fähigkeiten auseinander. Dabei wird auf die individuellen Bedürfnisse der Insass:innen Rücksicht genommen.
Es werden erste Vorbereitungen für die Entlassung getroffen, wie z.B. Vermittlung von Arbeit und Wohnplatz, aber auch eine etwaige Nachbetreuung in Freiheit durch eigens dafür eingerichtete Vereine vermittelt.
In der ersten Zeit nach der Haftentlassung ist die Gefahr eines Rückfalls in die Straffälligkeit besonders hoch. Aus diesem Grund ist die Nachbetreuung nach einer Haft essentiell. Für eine Nachbetreuung für in Freiheit entlassene Insass:innen bietet der Verein Neustart unter anderem Haftentlassenen- und Bewährungshilfe an.
Im Rahmen der Haftentlassenenhilfe unterstützt der Verein „NEUSTART“ bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, bei der Schuldenregulierung und bei der Erarbeitung von Lösungsstrategien zur Reduzierung der persönlichen Rückfallsgewährung. Der Verein bietet selbst Wohnbetreuung und einen Einstieg in die Arbeitswelt in den eigenen Werkstätten an.
Der Verein „NEUSTART“ übernimmt auch die sozialarbeiterische Begleitung und Betreuung im elektronisch überwachten Hausarrest.
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