Elektronisch überwachter Hausarrest (eüH)
Der Vollzug der Strafhaft kann anstatt in einer Justizanstalt auch in Form des elektronisch überwachten Hausarrests („Fußfessel“) erfolgen.
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine besonders Vollzugsform bei Haftstrafen bzw. verbleibender Haftstrafe von bis zu 12 Monaten. Das Ziel besteht darin, nicht gefährliche Verurteilte bzw. in eher seltenen Fällen Untersuchungshäftlinge nicht aus ihrem sozialen Umfeld herauszureißen bzw. einen fließenden Übergang von der Haft in die Freiheit zu ermöglichen. Über einen Antrag auf Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests entscheidet der:die Anstaltsleiter:in.
Damit die Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen werden kann, muss die in Frage kommende Person zunächst einmal ausreichend sozial integriert sein. Darunter versteht man, dass die Person über eine geeignete Wohnmöglichkeit im Inland verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, ein ausreichendes Einkommen bezieht und kranken- und unfallversichert ist.
Darüber hinaus darf die zu verbüßende (Rest)-Strafe zwölf Monate nicht übersteigen. Außerdem muss anzunehmen sein, dass der:die Rechtsbrecher:in diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird und es sich auch allgemein um keine gefährliche Person handelt.