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Elektronisch überwachter Hausarrest

Der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH) stellt die jüngste Vollzugsform in Österreich dar, er wurde im Herbst 2010 eingeführt. Grundsätzlich kommen für diese Vollzugsform Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Der eüH, umgangssprachlich oft auch "Fußfessel" genannt, muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen („Frontdoor-Variante“) oder aber verkürzen („Backdoor-Variante“). Die Entscheidung über die Gewährung des eüH trifft die jeweilige Leitung der Justizanstalt als Vollzugsbehörde. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt werden, deren Vorliegen genau geprüft wird.

Zu den zu erfüllenden Kriterien zählen insbesondere:

  • Die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit übersteigt zwölf Monate nicht oder
  • wird voraussichtlich 12 Monate nicht übersteigen, weil z.B. mit einer bedingten Entlassung gerechnet werden kann.
  • Geeignete Unterkunft im Inland
  • Geeignete Beschäftigung
  • Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
  • Kranken- und Unfallversicherungsschutz
  • Schriftliche Einwilligung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
  • Prognose, dass nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der aufzuerlegenden Bedingungen diese Vollzugsform nicht missbraucht wird. 

Die notwendigen Erhebungen zur Klärung der Voraussetzungen beziehungsweise zur Erstellung des Aufsichtsprofils erfolgen mit Unterstützung des Vereins „Neustart“ durch Sozialarbeiter*innen. Dieser Verein ist Vertragspartner des Bundesministeriums für Justiz und auch für die Durchführung der Haftentlassenenhilfe, Bewährungshilfe und des Tatausgleichs zuständig. Die Mitarbeiter*innen des Vereins Neustart sind auch für die sozialarbeiterische Begleitung und bei Bedarf für die Betreuung der Probanden des elektronisch überwachten Hausarrests zuständig.

Vielfältige Kontrolle während des eüH

Während des elektronisch überwachten Hausarrests erfolgt eine oft vielfältige und unterstützende Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzungen, sodass es nur in wenigen Fällen zu einer vorzeitigen Beendigung des elektronisch überwachten Hausarrests kommt. Auslösend hiefür können nicht nur Fehlverhalten der Probanden sein, sondern auch z.B. Verzicht auf die Fortsetzung des elektronisch überwachten Hausarrests, Arbeitsplatzverlust, Kündigung von Mietverträgen usw. 

Sowohl während der Untersuchungshaft, als auch während der Strafhaft möglich

Der elektronisch überwachte Hausarrest kann auch die Untersuchungshaft ersetzen. Die Entscheidung darüber hat das zuständige Gericht zu treffen.

Der Vollzug von Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass die überwachte Person sich in ihrer Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen ihrer Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat. Die Unterkunft darf nur zu bestimmten Zwecken und vorgegebenen Zeiten verlassen werden.

Soweit die bzw. der Verurteilte dies leisten kann, hat sie bzw. er zu den Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests einen Beitrag von 22 Euro/Tag zu entrichten (größter Kostenfaktor ist die dichte Betreuung in dieser Vollzugsform). Für den elektronisch überwachten Hausarrest an Stelle der Untersuchungshaft sind keine Kosten zu ersetzen.

Praktische Abwicklung des eüH nach der Genehmigung

In der Unterkunft der betroffenen Person wird eine Basisstation zur Übermittlung der Funksignale des elektronischen Senders sowie zur Durchführung von Kontrollanrufen installiert. Im Einzelfall ist es auch möglich, die überwachte Person zu einer Atemluftanalyse an der Basisstation aufzufordern und auf diesem Wege ohne großen Aufwand eine Alkoholkontrolle durchzuführen. Die überwachte Person trägt um den Fußknöchel einen Funksender, der mit der in Reichweite befindlichen Basisstation Verbindung aufnimmt. Es werden lediglich die An- und Abwesenheitszeiten in der Unterkunft überwacht; eine permanente Überwachung, die – mit Einschränkungen – mittels GPS-Technik möglich wäre, findet in Ausnahmefällen statt.

In einem individuellen Aufsichtsprofil werden die konkreten zeitlichen und örtlichen Komponenten des Tagesablaufes, insbesondere auch die erlaubten Abwesenheitszeiten von der Unterkunft, festgehalten.

Die elektronische Überwachung des Systems erfolgt für alle Probanden des eüH in einer Überwachungszentrale in Wien.

Am 1. August 2020 befanden sich 324 Personen und somit 3,79 % der Strafgefangenen im elektronisch überwachten Hausarrest .


Formulare: