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Verfahrenshilfe

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Wenn eine (Verfahrens-)Partei die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes für sich und ihre Familie bezahlen kann, wird auf Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrenshilfe bewilligt, sofern die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos ist.

Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann etwa die Befreiung von Gerichtsgebühren und Gebühren von Zeug:innen, Dolmetscher:innen und Sachverständigen gewährt werden. Wenn in einem Verfahren die Vertretung durch eine:n Rechtsanwältin:Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist oder sonst nach der Lage des Falles erforderlich ist, kann auch ein:e Rechtsanwältin:Rechtsanwalt unentgeltlich beigegeben werden. Die Verfahrenshilfe umfasst jedoch nicht jene Kosten, die der:dem Verfahrensgegner:in - wenn diese:r "den Prozess gewinnt" - zu ersetzen sind. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist beim Gericht erster Instanz schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu stellen. Wenn eine Partei, der Verfahrenshilfe gewährt wurde, innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens - etwa durch Änderung des Einkommens - in die Lage kommt, die Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bezahlen, ist die Partei vom Gericht zur Nachzahlung zu verpflichten.

In Strafverfahren ist einer:einem Beschuldigten oder Angeklagten ein:e Verteidiger:in beizugeben, wenn sie:er nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des Unterhaltes für sich und ihre bzw. seine Familie die Kosten zu bezahlen, und die Beigebung der:des Verteidigerin:Verteidigers erforderlich ist. Erforderlich ist die Beigebung einer:eines Verteidigerin:eines Verteidigers etwa dann, wenn ein:e Verteidiger:in gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. bei Untersuchungshaft), bei schwieriger Sach- und Rechtslage oder zur Ausführung eines Rechtsmittels.

Zum Nachweis der Vermögensverhältnisse ist in beiden Fällen ein Vermögensbekenntnis auszufüllen.

Den Antrag (und weitere Anträge) finden Sie in unserem Formularangebot  auf JustizOnline .