Sonderrichtlinien Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertreter
Mit dem Sachwalterrecht 1983, das die Entmündigungsordnung abgelöst hat, wurde unter anderem die Vereinssachwalterschaft als Institution im öffentlichen Interesse geschaffen, um eine ausreichende Versorgung mit besonders qualifizierten Sachwalter*innen sicherzustellen. In den folgenden Jahrzehnten wurde der Aufgabenbereich dieser bewährten Institution weiter ausgebaut: Den Vereinen wurden mit dem Unterbringungsgesetz (UbG) die Aufgaben der Patientenanwaltschaft, mit dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) die Aufgaben der Bewohnervertretung und schließlich mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (SWRÄG 2006) so genannte Clearing-Aufgaben im Rahmen der Sachwalterschaft übertragen.
Die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Rechtsfürsorgeaufgaben setzt eine entsprechende Finanzierung der damit betrauten Vereine durch den Bund voraus. Die vorliegenden Sonderrichtlinien regeln im Sinne des § 5 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, die Ziele und Rahmenbedingungen der Förderung dieser Vereine durch das Bundesministerium für Justiz.
Die aktuellen Sonderrichtlinien stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.