Kindesunterhalt
Auf dieser Seite finden Sie Informationen im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern; ob das Kind während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft geboren wurde oder nicht, macht dabei keinen Unterschied. Beide Elternteile haben anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen; der Elternteil, der das Kind im Haushalt betreut, leistet dadurch seinen Beitrag.
Die Eltern müssen zum Unterhalt des Kindes „nach ihren Kräften“ beitragen: Jeder Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um dieser Verpflichtung nachzukommen („Anspannungsgrundsatz“). Er hat dazu nicht nur sein Einkommen, sondern auch ihm zukommende Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt) oder (einzelfallbezogen) den Stamm seines Vermögens heranzuziehen und bei seiner Berufswahl sowie bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse darauf Bedacht zu nehmen. Kann ein Elternteil nur wenig beitragen, so hat der andere – soweit es ihm wiederum möglich ist – umso mehr aufzubringen. Es kann also nicht jedem Elternteil schematisch die Hälfte des Unterhalts auferlegt werden.
Ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils titelmäßig, z.B. durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine Unterhaltsvereinbarung (gerichtlicher Vergleich oder Vergleich vor bzw. mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), festgelegt, wird sie von diesem aber nicht erfüllt, gewährt der Bund bei Vorliegen aller Voraussetzungen über Antrag einen Unterhaltsvorschuss, den er ihrerseits von der Unterhaltsschuldnerin bzw. vom Unterhaltsschuldner zurückfordert.
Die Pflicht zur Leistung von Unterhalt endet grundsätzlich mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, die nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit übereinstimmen muss.
Wie hoch ist der Unterhalt?
Wenn das Kind im gleichen Haushalt wie seine Eltern lebt, hat das Kind einen Anspruch auf Naturalunterhalt. Dieser kann durch Wohnversorgung, die Beistellung der notwendigen Nahrung und Bekleidung, des Schulmaterials etc. geleistet werden. Lebt das Kind mit einem der beiden Elternteile nicht im gemeinsamen Haushalt (oder hat es ein Elternteil unterlassen, seiner Naturalunterhaltspflicht nachzukommen), muss dieser Elternteil Geldunterhalt leisten; darunter versteht man die Zahlung von Geld. Diese erfolgt grundsätzlich an die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes (= bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), bei Volljährigkeit des Kindes an dieses selbst.
Die Höhe des Geldunterhaltsanspruchs hängt einerseits vom Bedarf des Kindes und andererseits von der Leistungsfähigkeit des Elternteils ab. Im Normalfall bemisst sich der Unterhaltsanspruch des Kindes anhand von Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils (inklusive Sonderzahlungen). Die Höhe dieser Prozentsätze ist nach dem Alter des Kindes abgestuft und beträgt
- für Kinder unter 6 Jahren: 16 %
- für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren: 18 %
- für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren: 20 %
- für Kinder über 15 Jahren: 22 %
Die Unterhaltspflicht des Elternteils gegenüber anderen Kindern ist entsprechend zu berücksichtigen.
Auf JustizOnline, der Plattform für digitale Informations- und Serviceangebote der österreichischen Justiz, finden Sie (auch online befüllbare) Formulare für Anträge betreffend die Unterhaltsfestsetzung, Unterhaltserhöhung und Unterhaltsherabsetzung.
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Formulare für den Bereich "Familienrecht"